Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 1.1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. März 2015 legte dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last, er habe im Juni 2013 in F.____ BL ein Hanffeld mit 236 Hanfpflanzen angebaut und diese Hanfplantage im Namen seiner Firma G.____GmbH bis zur Hausdurchsuchung am 20. August 2013 betrieben und bewirtschaftet. Dabei seien ihm H.____ und C.____ behilflich gewesen. Bei der Beschlagnahmung am 20. August 2013 hätten sich die Hanfpflanzen ca. 6 Wochen vor der Ernte befunden und gemäss forensisch-chemischem Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 einen THC Gehalt zwischen 1,6% und 4,7% aufgewiesen, was über dem zulässigen Grenzwert von 1% liege. Bei Annahme einer tiefen Ausbeute von 50 Gramm pro Pflanze hätten bei dieser Ernte 11‘800 Gramm Marihuana erwirtschaftet werden können. Zudem habe der Beschuldigte an seinem Wohnort in I.____ BL 15 Hanfpflanzen im Garten angepflanzt und im am Wohnhaus angrenzenden Schopf eine Hanf-Indooranlage mit 15 Pflanzen betrieben. Bei Annahme einer tiefen Ausbeute von 50 Gramm pro Outdoorpflanze und 30 Gramm pro Indoor-Pflanze hätten bei dieser Ernte 1‘200 Gramm Marihuana erwirtschaftet werden können. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Hanfpflanzen hätten gemäss forensisch-chemischem Gutachten folgende THC Werte aufgewiesen: Betreffend die Hanfpflanzen am Wohnort im Garten sei bei 6 Pflanzen der Grenzwert von 1% nicht oder nicht mit genügender Sicherheit überschritten worden, währenddem die restlichen 12 Pflanzen einen THC-Gehalt von 1,3% bis 5,5% aufgewiesen hätten. Betreffend die Hanfpflanzen am Wohnort im Schopf sei bei 2 Pflanzen der Grenzwert von 1% nicht oder nicht mit genügender Sicherheit überschritten worden, währenddem die restlichen 13 Pflanzen einen THC-Gehalt von 1,6% bis 4,3% aufgewiesen hätten. Des Weiteren seien anlässlich der Hausdurchsuchung ein Minigrip mit Marihuana/Verschnitt mit einem THC-Gehalt von 11% und zwei Vakuumbeutel mit fermentierten Hanfblüten und Flüssigkeit mit einem THC-Gehalt von 16% beschlagnahmt worden. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, dass er beim Betrieb dieser Anlage die Gewinnung von Betäubungsmitteln zumindest in Kauf genommen habe (vgl. S. 2 des Strafbefehls vom 3. März 2015, act. 351).
E. 1.2 Gegen obgenannten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 13. März 2015 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 17. April 2015 die Akten dem Strafgericht mit dem Antrag auf eine dem Strafbefehl entsprechende Verurteilung überwies (vgl. act. 331, 357 ff.). Die Verfahrensleitung des Strafgerichts legte mit Beweisverfügung vom 30. Juni 2015 das Verfahren gegen den Beschuldigten sowie gegen C.____ zusammen, um beide Verfahren an einer gemeinsamen Hauptverhandlung behandeln zu können. Der Beschuldigte zweifelte die Richtigkeit der THC-Gehaltsbestimmung durch das IRM B.____ an und beantragte zusammen mit C.____ am 17. Juli 2015 eine Herausgabe der Proben zwecks Erstellung eines Privatgutachtens (act. 397). Zuvor, d.h. in der Zeit vom 20. bis zum 21. August 2013, stimmte der Beschuldigte einer Vernichtung des Beschlagnahmeguts ausdrücklich nicht zu (vgl. act. 75, 79, 121, 141). Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Juli 2015 wurde sodann der Antrag der beiden Beschuldigten gutgeheissen und es wurde ihnen auferlegt, zwecks Vorbeugung allfälliger Missbräuche vor der Zustellung der Proben an den Privatgutachter nachzuweisen, dass der Privatgutachter objektiv vertrauenswürdig sei. Dabei erwog der Strafgerichtspräsident unter anderem, dass allein aus dem Grund, dass an der Richtigkeit der Feststellungen des IRM B.____ in seinem Gutachten vom 12. September 2013 und in seinen weiteren Stellungnahmen nicht zu zweifeln sei, es einer beschuldigten Person nicht verwehrt werden könne zu versuchen, auf eigene Kosten Entlastungsbeweise zu erbringen (vgl. Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 27. Juli 2015, act. 403 ff.). Mit weiterer Verfügung des Strafgerichts vom 19. August 2015 wurde die Zustellung der entsprechenden Proben an die vom Beschuldigten aufgebotene J.____ AG bewilligt und es wurde dieser Frist bis zum 21. Oktober 2015 gesetzt, um das Privatgutachten dem Strafgericht einzureichen (act. 419 ff.). Nachdem die J.____ AG mit Schreiben vom 22. März 2016 an das Strafgericht die Herausgabe der Proben beantragt hatte (act. 435 ff.), stellte sich im Rahmen der gerichtlichen Abklärung heraus, dass zwischenzeitlich die Proben sowie sämtliches Beschlagnahmegut - inklusive aller Hanfpflanzen - durch die Polizei Basel-Landschaft vernichtet worden waren (vgl. Aktennotiz Strafgericht vom 4. und 5. April 2016, act. 465 f.; Email Strafgericht vom 5. April 2016, act. 469 f.; Aktennotiz Polizei Basel-Landschaft vom 8. April 2016, act. 485). Über diese Vernichtung war die Verfahrensleitung des Strafgerichts offenkundig nicht in Kenntnis gesetzt worden und sie hatte sie auch nicht angeordnet. Das Strafgericht stellte daher mit Verfügung vom 6. April 2016 fest, dass die Hanfproben nicht mehr zur Verfügung stünden, weshalb der Antrag auf Herausgabe der Proben zwecks Erstellung eines Privatgutachtens zur THC-Gehaltsbestimmung gegenstandslos geworden sei (vgl. act. 473 ff.).
E. 1.3 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Mai 2016 in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2015 von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Es stellte fest, dass die beschlagnahmten Gegenstände ohne Einverständnis des Beschuldigten und ohne Anordnung der Verfahrensleitung und in Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens vernichtet worden seien (vgl. S. 12 des strafgerichtlichen Urteils). Das Strafgericht führte in seinem Urteil in tatsächlicher Hinsicht aus, der Beschuldigte habe den Hanfanbau zwar vollumfänglich zugestanden, allerdings eingewandt, der Anbau sei nicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, sondern zu medizinischen und Ernährungszwecken erfolgt. Darum habe er Sorten angebaut, deren THC-Gehalt den zulässigen Grenzwert von 1% nicht überschreiten würde, nämlich die Sorten Fedora, Felina und Futura. Auch habe der Beschuldigte den THC-Gehalt durch sein Vertrauenslabor bestimmen lassen und dieser habe nicht über 1% gelegen, dasselbe gelte für die nach der Beschlagnahme übriggebliebenen Pflanzenreste (vgl. S. 4 des strafgerichtlichen Urteils). Der Beschuldigte zweifle vehement die Richtigkeit der THC-Gehaltsbestimmung durch das IRM B.____ an, weshalb er im Vorfeld der Hauptverhandlung den Antrag auf Herausgabe der Hanfproben zwecks Erstellung eines Privatgutachtens gestellt habe. Bei den im Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 aufgeführten Angaben sei der Toleranzwert noch nicht abgezogen. Es frage sich, ob Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse des Gutachtens des IRM B.____ bestünden (vgl. S. 5 des strafgerichtlichen Urteils). Unter Berücksichtigung des obgenannten Gutachtens des IRM B.____, der Stellungnahme des IRM B.____ vom 11. November 2014 sowie der Antworten des IRM B.____ vom 5. Januar 2014 (recte: 2015) sehe das Gericht keinen Grund, an der Richtigkeit der THC-Gehaltsbestimmung des IRM B.____ zu zweifeln. Allerdings sei dem Beschuldigten durch die Vernichtung der Proben und sämtlicher beschlagnahmter Pflanzen die Möglichkeit genommen worden, durch ein Privatgutachten allenfalls einen Anfangszweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse des IRM B.____ zu säen. Je nach Ergebnis des Privatgutachtens wäre es allenfalls zu weiteren Beweisabnahmen gekommen. Die Argumentation, das Privatgutachten des Beschuldigten hätte keine relevanten Zweifel beim Gericht hervorgerufen, wäre eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, mit welcher die Abnahme von Beweisen gerade nicht verweigert werden könne. Der Anspruch des Beschuldigten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei vorliegend durch die Vernichtung des beschlagnahmten Hanfproben und Hanfpflanzen verletzt worden. Der Beschuldigte habe frühzeitig seine Absicht kundgetan, ein Privatgutachten erstellen zu wollen, was ihm durch die Verfahrensleitung auch ausdrücklich zugebilligt worden sei, und er habe frühzeitig vorgesorgt und der Vernichtung der Hanfproben und -pflanzen ausdrücklich nicht zugestimmt. Als Folge dieser Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör sei in casu das Verfahren nicht einzustellen und auch die Beweisverwertungsverbote griffen vorliegend nicht, sei doch die Erstellung des Gutachtens des IRM B.____ völlig gesetzeskonform erfolgt. Weil zufolge Vernichtung des Beschlagnahmeguts weder das vom Beschuldigten beantragte Privatgutachten noch ein von den Strafbehörden erneut in Auftrag zu gebendes Gutachten erstellt werden könne, erscheine es sachlich und billig, bei der Beweiswürdigung in Bezug auf den THC-Gehalt nicht auf das Gutachten des IRM B.____ abzustellen. Andere Beweismittel, die belegen würden, dass die vom Beschuldigten angebauten Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von über 1% aufwiesen, lägen nicht vor. Folglich sei der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt nicht nachgewiesen (vgl. S. 5-8 des strafgerichtlichen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, es sei vorliegend nicht erstellt, dass die vom Beschuldigten nachweislich angebauten Hanfpflanzen den zulässigen Grenzwert von 1% THC überschritten hätten. Folglich sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel angebaut habe, weshalb der objektive Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln nicht erfüllt sei. Somit sei der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen (vgl. S. 8 des strafgerichtlichen Urteils). Schliesslich wies das Strafgericht darauf hin, dass nach revidiertem Betäubungsmittelgesetz der Zweck des Anbaus der Hanfpflanze unbeachtlich geworden sei (vgl. S. 8 f. des strafgerichtlichen Urteils). Dass der Beschuldigte vorliegend die Hanfpflanzen nicht zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln, sondern zu medizinischen und Ernährungszwecken angebaut habe, sei durchaus glaubhaft. Gewisse Umstände sprächen dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich der Meinung gewesen sei, die von ihm angebauten Hanfpflanzen würden keinen über 1% liegenden THC-Wert aufweisen. Es sei nicht widerlegt, dass der Beschuldigte, wie von ihm angegeben, tatsächlich nur vom Bundesamt für Landwirtschaft freigegebene Hanfsorten eingekauft habe, die den Grenzwert nicht hätten überschreiten sollen. Auch sei es möglich, dass dem Beschuldigten ohne sein Wissen andere Hanfsamen verkauft worden seien, als er angenommen habe, oder dass es anderweitig zu einer dem Beschuldigten nicht bewussten Vermischung des Saatgutes gekommen sei. Auch hätten die Ergebnisse der vom IRM B.____ untersuchten Proben keineswegs durchwegs einen zu hohen THC-Gehalt aufgewiesen. Dass es dem Beschuldigten um den Anbau von Drogen-Hanf mit hohen THC-Werten gegangen sei, erscheine demnach eher unwahrscheinlich. Auch sollte das Interesse des Beschuldigten, der im legalen Bereich mit Produkten aus Hanfpflanzen Geschäfte habe machen wollen bzw. mache gerade darauf gerichtet gewesen sei, gesetzeskonforme Pflanzen zu verwenden und nicht mit den Strafbehörden in Konflikt zu geraten. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es unwahrscheinlich, dass - nicht zuletzt in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo - nachzuweisen gewesen wäre, dass der Beschuldigte um den zu hohen THC-Gehalt seiner Hanfpflanzen gewusst oder diesen zumindest billigend in Kauf genommen habe (vgl. S. 9 des strafgerichtlichen Urteils).
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufungserklärung vom 10. August 2016 die Auffassung, das Strafgericht habe zu Unrecht nicht auf das Gutachten des IRM B.____ abgestellt und sieht auch keine Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und dessen rechtlichen Gehörs. Die Werte gemäss dem forensisch-chemischen Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 würden in den beiden Stellungnahmen des IRM B.____ vom 11. November 2014 und 5. Januar 2015 bestätigt und das Messverfahren werde entsprechend dokumentiert (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). Die Ausführungen des IRM seien schlüssig und verständlich. Seitens der Staatsanwaltschaft bestehe weder ein Grund, an der Sachlichkeit des Gutachtens und den entsprechenden Stellungnahmen noch an der Sachlichkeit und Professionalität des IRM B.____ bzw. dessen Mitarbeitenden zu zweifeln. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft seien somit die beschlagnahmten Hanfpflanzen rechtsgenügend untersucht und geprüft worden. Vorliegend sei keiner der in Art. 189 StPO genannten Gründe erfüllt. Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft erscheine ein Zweitgutachten somit weder sachlich notwendig noch gerechtfertigt. Das vorliegende Gutachten des IRM B.____ inklusive Stellungnahmen äussere sich über die zu beurteilende Situation vollumfänglich. Was die Aussage des Beschuldigten betreffe, jede Genetik solle von der K.____ GmbH überprüft worden sein und alle Pflanzen sollen einen THC-Gehalt von unter 1% aufgewiesen haben, so könnten gemäss dem IRM B.____ mit genetischen Messungen keine THC-Gehalte bestimmt werden. Die Untersuchung des Erbgutes könne nur einen Aufschluss über die Verwandtschaft des untersuchten Materials erbringen und somit die Sorte des Untersuchungsguts bestätigen. Zudem sei die K.____ GmbH nicht akkreditiert (vgl. S. 3 f. der Berufungserklärung). Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits festhalte, dass an der Richtigkeit der THC-Gehaltsbestimmung des IRM B.____ nicht zu zweifeln sei, während sie andererseits nicht auf das Gutachten des IRM B.____ abstelle, da dem Beschuldigten durch die vorzeitige Vernichtung der Hanfproben die Erstellung eines Privatgutachtens verwehrt worden sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, wonach dem Beschuldigten per se ein Anspruch auf Einholung eines Zweitgutachtens bzw. eines Privatgutachtens eingeräumt werde. Dem Beschuldigten sei auch sehr wohl das rechtliche Gehör gewährt worden und ihm sei nicht per se die Möglichkeit genommen worden, das Gutachten des IRM B.____ in Zweifel zu ziehen. So habe er anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2014 Stellung zum Gutachten des IRM B.____ nehmen können. Da er an dessen Messungen gezweifelt habe und die Laborprotokolle etc. habe sehen wollen, seien die entsprechenden Unterlagen und eine Stellungnahme eingeholt worden. Zudem habe der Beschuldigte Ergänzungsfragen stellen können, welche ebenso vom IRM B.____ beantwortet worden seien. Weitere Beweisanträge seien vorerst nicht erfolgt. Zwar sei es unschön und unverständlich, dass die Hanfproben ohne Einwilligung des Beschuldigten bzw. Anordnung des Gerichts durch die Polizei vorzeitig vernichtet worden seien, jedoch dürfe dies keinen Freispruch zur Folge haben. Vielmehr habe das Gericht dem Beschuldigten zur Einreichung des Privatgutachtens mit Verfügung vom 19. August 2015 ursprünglich eine Frist bis zum 21. Oktober 2015 eingeräumt. Die Proben seien gemäss Angaben der Polizei am 27. Oktober 2015, also fast zwei Jahre nach der Beschlagnahme, vernichtet worden. Die Vernichtung dieser Proben sei somit erst nach der ursprünglich gesetzten zweimonatigen Frist des Gerichts erfolgt. Bei fristgerechter Erledigung hätte das Privatgutachten demnach erstellt werden können. Bekanntlich reduziere sich grundsätzlich der THC-Gehalt des gelagerten Hanfs und Marihuanas mit zunehmender Zeitdauer. Somit hätte fast zwei Jahre später (die Pflanzen seien am 20. August 2013 beschlagnahmt und das Privatgutachten sei am 27. Juli 2015 durch das Strafgericht bewilligt worden) wohl nicht mehr sauber verifiziert werden können, was die Hanf- und Marihuanaproben bei der Beschlagnahme für einen THC-Gehalt gehabt hätten (vgl. S. 4 f. der Berufungserklärung). Des Weiteren genüge zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands Eventualvorsatz. Der Beschuldigte habe einschlägige Erfahrungen mit dem Thema Hanf und sei deswegen bereits in der Vergangenheit verurteilt worden. Zudem betreibe er die Firma G.____GmbH. Ihm müsse deshalb der zulässige Grenzwert sehr wohl bekannt gewesen sein. Den Erwägungen des Strafgerichts, wonach nicht widerlegt sei, dass der Beschuldigte tatsächlich nur vom Bundesamt für Landwirtschaft freigegebene Hanfsorten eingekauft habe, die den Grenzwert von 1% THC nicht hätten überschreiten sollen, seien die Feststellung des IRM B.____ entgegen zu halten. Zudem hätten von 38 Proben 33 Proben einen zu hohen THC-Gehalt aufgewiesen. Wenn der Beschuldigte ausgesagt habe, es sei die Genetik der Pflanzen untersucht worden, müssten ihm die Sorten bekannt gewesen sein bzw. es könne nicht von einer Verwechslung bzw. Vermischung der Sorten gesprochen werden. Aufgrund der gesamten Umstände sei deshalb anzunehmen, dass der Beschuldigte den hohen THC-Gehalt der Hanfpflanzen zumindest für möglich gehalten und sich im Sinne eines Eventualdolus damit abgefunden habe. Der subjektive Tatbestand sei somit erfüllt (vgl. S. 6 f. der Berufungserklärung). In ihrer Eingabe vom 22. September 2016 führt die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Artikel "Long term stability of cannabis resin and cannabis extracts" von Christian Lindholst aus dem "Australian Journal of Forensic Sciences", Vol. 42, No. 3, vom 3. September 2010 aus, dass sich der THC-Gehalt von Cannabinoiden mit zunehmender Lagerung grundsätzlich verändere, die Stabilität von Cannabinoiden durch Licht, Temperatur und Sauerstoffverfügbarkeit beeinflusst werde und stark von der Lagerung und den Lagerbedingungen abhängig sei. Weiter werde darin festgehalten, dass die Stabilität je nach Sorte unterschiedlich sei. Daher hätte mit einem Privatgutachten nicht mehr sauber deklariert werden können, was die beschlagnahmten und zum damaligen Zeitpunkt fast zwei Jahre gelagerten Marihuana- und Hanfproben am 20. August 2013 (Zeitpunkt der Beschlagnahme) für einen THC-Gehalt gehabt hätten. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2016 macht die Staatsanwaltschaft unter Festhalten an ihren bisherigen Ausführungen ergänzend geltend, bei der Frage der THC-Veränderung handle es sich lediglich um eine Nebenargumentation. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor Kantonsgericht wiederholt die Staatsanwaltschaft ihre Argumentation und hebt hervor, dass das Gutachten des IRM B.____ inklusive die beiden Stellungnahmen weder materiell noch formell zu beanstanden sei (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 2). Gut 2 ½ Jahre nach der Beschlagnahme hätte ein Privatgutachten am Ergebnis nichts geändert. Der beantragte Beweis sei somit untauglich gewesen, den Nachweis der behaupteten Tatsache zu erbringen. Damit sei objektiv belegt, dass der THC-Gehalt des angebauten Hanfs den zulässigen Grenzwert von 1% überschritten habe (vgl. Parteivortrag der Staatsanwaltschaft, S. 3 f.). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sei zusätzlich anzuführen, dass die gemessenen THC-Gehalte in den überbrachten Proben sehr stark vermuten liessen, dass es sich nicht um Faserhanf handle. Dies lege nahe, dass es sich bei den am IRM untersuchten Hanfpflanzen nicht um die Sorten Fedora 19, Felina 34 und Futura 77 handle, welche grundsätzlich einen THC-Gehalt von weniger als 0,3% aufwiesen (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 4 f.).
E. 1.5 Demgegenüber führt der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 3. November 2016 unter Hinweis auf die Studien von F.E. Dussy, C. Hamberg, M Luginbühl, T. Schwerzmann und T.A. Briellmann (Isolation von D9-THCA-A from hemp and analytical aspects concerning the determination of D9-THC in cannabis products, Forensic Science International 149 [2005] 3-10), sowie von W. Bernhard, F. Penitschka, A. Broillet und P. Regenscheit (Forensisch chemische Analysen von THC haltigem Hanfkraut. Von der DC via GC zur HPLC-Methode, Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin) ins Feld, mit einer ungefähren Halbwertszeit und der präzisen Beschreibung der Umwandlung von THC über zwei Jahre hinweg wäre durchaus die Konzentration beim Zeitpunkt der Beschlagnahmung feststellbar gewesen - vorausgesetzt, die genauen Lagerbedingungen seien dokumentiert. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht rügt der Verteidiger in seinem Parteivortrag eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Die beschlagnahmten Hanfpflanzen wären geeignet gewesen, die genaue Konzentration von psychoaktivem THC nach der entsprechenden Messmethode zu beweisen. Da dies unwiederbringlich nicht mehr möglich sei, sei das Strafverfahren einzustellen. Als objektive Beweise existierten nur das forensisch-chemische Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 und das Gutachten der Firma L.____ GmbH vom 4. März 2013. Die Hanfproben seien am 27. Oktober 2015 ohne Einverständnis des Beschuldigten vernichtet worden (vgl. Parteivortrag des Verteidigers, S. 1). Cannabis enthalte im Gegensatz zu praktisch allen anderen Rauschmitteln eine grosse Anzahl unterschiedlichster Inhalts- und damit Wirkstoffe. Erst durch Decarboxylierung infolge Hitzeeinwirkung wandle sich die THC-Säure in das psychoaktive THC um. Der Gehalt an THC-Carbonsäure könne je nach Material beträchtlich sein; dies sei insbesondere bei getrocknetem Blattmaterial (Marihuana) der Fall (vgl. Parteivortrag des Verteidigers, S. 4). Indem der Beschuldigte dafür besorgt gewesen sei, dass seine Pflanzen den THC-Grenzbereich nicht überschritten und auch dementsprechend gehandelt habe, könne ihm kein Eventualvorsatz vorgeworfen werden. Der Beschuldigte habe nicht in Kauf genommen, Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes anzupflanzen, sondern die erforderlichen Schritte unternommen, um exakt dies zu verhindern. Er habe sich auch zu keinem Zeitpunkt damit abgefunden, Betäubungsmittel anzubauen. Im Gegenteil habe sich der Beschuldigte mit der Analyse seiner Hanfpflanzen strafrechtlich absichern wollen. Es sei nämlich anhand der wissenschaftlichen Studien und Laboruntersuchungen belegt, dass das Ziel Hanfpflanzen mit einem zulässigen THC-Wert gewesen sei. Hierfür spreche die Pflanzenart der Hanfpflanzen, welche in der EU zulässig seien (vgl. Parteivortrag des Verteidigers, S. 6 f.). Der Beschuldigte macht anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erneut geltend, er habe die nach der Beschlagnahme übriggebliebenen Stecklinge von der Firma J.____ AG messen lassen. Es sei ihm wichtig gewesen zu belegen, dass er nichts mit Betäubungsmitteln zu tun habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). 1.6.1 Im vorliegenden Fall liegt den Akten mit dem bereits mehrfach erwähnten Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 (act. 239 ff.) sowie dessen Stellungnahmen vom 11. November 2014 (act. 255 ff.) und vom 5. Januar 2015 (act. 283 ff.) ein zentraler objektiver Beweis hinsichtlich des THC-Gehalts der beschlagnahmten Hanfpflanzen und damit der Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Hinzu kommen die aktuellen Ausführungen des Sachverständigen E.____ anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.). Gemäss dem forensisch-chemischen Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 (act. 239 ff.) handelt es sich bei 33 von insgesamt 38 untersuchten Hanfpflanzen- und Marihuanaproben um Betäubungsmittel, da diese einen THC-Gehalt von über 1% aufwiesen, nämlich zwischen 1,1% und 5,5% betreffend die Hanfpflanzen und zwischen 11% und 16% betreffend Minigrip mit Marihuana/Verschnitt und zwei Vakuumbeutel mit fermentierten Hanfblüten und Flüssigkeit (vgl. Gutachten IRM B.____, a.a.O.). In seiner Stellungnahme vom 11. November 2014 führte das IRM B.____ aus, aus der durchgeführten Untersuchung lasse sich a priori nicht ableiten, um welche Hanfsorte es sich handle. Die gemessenen THC-Gehalte liessen aber sehr stark vermuten, dass es sich nicht um Faserhanf handle. Die Hanfsorten Fedora 19, Felina 34 und Futura 77 wiesen einen THC-Gehalt von weniger als 0,3% auf. Dies lege nahe, dass es sich bei den am IRM untersuchten Hanfpflanzen nicht um die genannten Sorten handle. Mit genetischen Untersuchungen hingegen könnten keine THC-Gehalte bestimmt werden. Es sei zwar möglich, dass einzelne Exemplare derselben Sorte einen vom Durchschnitt abweichenden THC-Gehalt aufwiesen. Da im vorliegenden Fall aber viele Einzelpflanzen untersucht worden seien, sei bestätigt, dass es sich um Hanfsorten handle, die zu einem Gesamt-THC-Gehalt von über 1% führten. Zudem sei zu beachten, dass die überwiegende Zahl der untersuchten Hanfpflanzen keine Blüten getragen hätten. Der höchste Gehalt an THC einer Hanfpflanze werde zum Zeitpunkt der Blüte in denselben gemessen. Wäre die Sicherstellung der Hanfpflanzen zum Zeitpunkt der Blüte erfolgt, wären mit Sicherheit höhere Gesamt-THC-Gehalte festgestellt worden (vgl. Stellungnahme IRM B.____ vom 11. November 2014, act. 255 ff.). Auf entsprechende Ergänzungsfragen des Beschuldigten vom 19. Dezember 2014 (act. 273 ff.) hin führte das IRM B.____ sodann in seiner weiteren Stellungnahme vom 5. Januar 2015 (act. 283 ff.) unter anderem aus, dass seine Analysenmethode den Gesamt-THC-Gehalt in den Hanfproben so bestimme, wie es vom Gesetz gefordert werde. Die Anforderungen an die Analytik seien dabei eingehalten worden. Wenn die abgeschnittenen Hanfpflanzen in verschlossenen Behältnissen verpackt gewesen seien, sei eine Kontamination durch vorangegangene Transporte auszuschliessen. Würden die Pflanzen nicht sachgerecht verpackt, falle der THC-Gehalt sogar tiefer aus. Des Weiteren hätten die Witterungsbedingungen beim Transport von Hanfpflanzen keinen wesentlichen Einfluss auf den Gesamt-THC-Gehalt derselben. Zusammenfassend seien somit nach seinem Kenntnisstand keine Fehler passiert, die eine korrekte Bestimmung des Gesamt-THC-Gehalts der dem IRM B.____ überbrachten Hanfproben nicht zugelassen hätten. Durch die umfangreichen qualitätssichernden Massnahmen am IRM B.____ seien die bestimmten Gesamt-THC-Gehaltswerte als korrekt anzusehen (vgl. Stellungnahme IRM B.____ vom 5. Januar 2015, act. 283 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigt der Sachverständige E.____ die bisherigen schriftlichen Ausführungen des IRM B.____. Zusätzlich führt er aus, dass allein durch eine Fremdbestäubung eine derart grosse Veränderung des THC-Gehalts bei den Hanfsorten Fedora, Felina und Futura unwahrscheinlich sei, weshalb diese Sorten auszuschliessen seien. Auf ausdrückliche Frage hin führt der Experte des Weiteren aus, man könnte bei einem Vorhandensein der Asservate auch zwei Jahre nach der Beschlagnahme noch deren Gattung bestimmen, währenddem zum heutigen Zeitpunkt eine Berechnung der THC-Gehalte ausgeschlossen sei. Hierzu sei eine Rückrechnung nicht möglich, denn es gebe keine Erfahrungswerte, da das THC keine stabile Substanz sei und selbst bei gleichen Lagerungsverhältnissen ein unterschiedlicher Abbau stattfinde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.). Ob die Polizei die Richtlinien eingehalten habe, könne der Sachverständige nicht erkennen. Jedenfalls würde es nicht zu falschen Messungen führen, sondern nur das Bild verzerren, da es eine grosse Anzahl an Proben gegeben habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Auf Frage des Verteidigers hin räumt der Experte zwar ein, dass ein gewisser Spielraum bestehe. Jedoch sei ihm kein Fall bekannt, in dem eine Faserhanfpflanze einen Wert von über 1% erreiche. Bei den Untersuchungen mache das IRM B.____ immer Doppelbestimmungen und die beiden Werte müssten sehr nahe beieinander liegen, damit sie akzeptiert würden. Darum spreche nichts für einen Fehler bei der Messung in casu (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). 1.6.2 Gutachten unterliegen, wie alle Beweise, der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit. Bei rein technischen Fachfragen wird sich im Regelfall kaum ein Bedürfnis aufdrängen, gutachterliche Erkenntnisse zu hinterfragen bzw. von ihnen ganz oder teilweise abzuweichen. Diese lassen sich mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden verobjektivieren. Ein Abweichen vom Gutachten ist nur aus triftigen Gründen zulässig (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 189 N 2). Das Kantonsgericht stellt zunächst im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 6 des strafgerichtlichen Urteils) fest, dass das Gutachten des IRM B.____ samt der beiden Stellungnahmen isoliert betrachtet in sich schlüssig und nachvollziehbar erscheint. Hingegen haben die Ausführungen des Experten vor Kantonsgericht zu Tage gebracht, dass bei einem Vorhandensein der Asservate auch zwei Jahre nach der Beschlagnahme noch eine Bestimmung der Gattung des Hanfes möglich gewesen wäre (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Nachdem feststeht, dass die Hanfsorten Fedora 19, Felina 34 und Futura 77 in der Regel einen THC-Gehalt von maximal 0,3% aufweisen (vgl. nur Stellungnahme IRM B.____ vom 11. November 2014, act. 255 ff.) und sich der Beschuldigte just auf diese Tatsache beruft, gilt es, das Gutachten des IRM B.____ in diesem Gesamtzusammenhang zu würdigen, hätte doch eine Bestimmung der Gattung des Hanfes mittels Privatgutachten einen Rückschluss auf den THC-Gehalt und damit auf den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der angeklagten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zugelassen. 1.6.3 Wie soeben erwähnt, steht den Erkenntnissen aus dem IRM-Gutachten der seitens des Beschuldigten bis zum Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand gegenüber, seine Hanfpflanzen (Fedora 19, Felina 34 und Futura 77), welche grundsätzlich einen THC-Gehalt von höchstens 0,3% aufweisen, seien nicht korrekt auf den THC-Gehalt hin getestet worden, was jedoch zufolge Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen nicht mehr mit einem Privatgutachten bzw. einem Gegengutachten verifiziert werden könne (vgl. Erw. 1.5). Zur Untermauerung seiner Darstellung reichte der Beschuldigte bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 18. Mai 2016 eine Analyse der L.____ GmbH betreffend den Gesamt-THC-Gehalt in den Produkten der G.____GmbH vom 4. März 2013 ein. Darin wird festgehalten, dass bei den getesteten Proben die Gehälter "mit Sicherheit" unter 0,05% THC liegen und damit nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3). Darauf weist der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren hin. Das Strafgericht argumentierte ebenfalls, das seitens des Beschuldigten beantragte Privatgutachten hätte möglicherweise Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse des IRM B.____ aufkommen lassen können, weshalb es die Abnahme dieses Beweises nicht hätte verweigern können (vgl. S. 7 des strafgerichtlichen Urteils). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Ein Privatgutachten stellt nach konstanter Praxis lediglich eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung als Bestandteil der Parteivorbringen dar, hat mithin nicht die Qualität eines Beweismittels (vgl. Marianne Heer , a.a.O., Art. 182 N 10 und Art. 189 N 6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 I 73, 82; 100 IV 249; 97 I 320, 325; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 182 N 15; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 182 N 7). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass solche Unterlagen unbeachtlich sind. Es kann von Gerichten zwar entgegengenommen werden. Keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Die Befunde einer privat beauftragten sachverständigen Person können nicht beweisbildend sein (vgl. Marianne Heer , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 82). An anderer Stelle vertritt das Bundesgericht aber immerhin die Auffassung, dass generell das gesamte vorhandene Beweismaterial ungeachtet dessen Herkunft und Bezeichnung rechtlich zu würdigen ist. Bei Widersprüchen ist demnach anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen ist. Das muss auch hier gelten, wenn solche privat in Auftrag gegebene Erkenntnisse formal und inhaltlich den üblichen Anforderungen genügen. Ein Parteigutachten kann geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (i.S.v. Art. 189 lit. a-c) oder nicht schlüssig ist. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag. Privatgutachten können mithin Fragen aufwerfen, die weiter zu begutachten sind ( Marianne Heer , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, Erw. 2.3; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009, Erw. 4.2; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007, Erw. 2). Auch gemäss Andreas Donatsch (a.a.O.) muss von eingereichten Parteigutachten zumindest Kenntnis genommen werden. Daher sind Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen, sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern diese nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei, für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind sowie keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen ( Marianne Heer , a.a.O., Art. 189 N 7). Wenn das Parteigutachten ergibt, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft worden sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O.). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369, 125 V 351 Erw. 3b und c; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 Erw. 1.2; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 Erw. 4.2). Gemäss Niklaus Schmid (a.a.O.) gilt es auch den Grundsatz der Beweisfreiheit zu beachten. Ein Privatgutachten stellt folglich einen Beweis wie ein anderer dar, bedarf aber besonders vorsichtiger richterlicher Würdigung. Ursprünglich wie auch allenfalls durch eine andere sachverständige Person erstellte weitere Gutachten hätten im Rahmen freier Beweiswürdigung den gleichen Stellenwert. Letztlich bleibe es bei widersprüchlichen Gutachten Sache des Richters, über deren Stichhaltigkeit zu entscheiden und allenfalls ein drittes Gutachten anzufordern (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 10). Zudem gilt es zu beachten, dass sich die Verfahrensleitung häufig nur dann zur Einholung eines "Obergutachtens" bzw. "Ergänzungsgutachtens" entschliesst, wenn die von der Verteidigung vorgetragene Kritik durch ein Privatgutachten unterstützt wird. Liegt ein Privatgutachten vor, so erhöhen sich zumindest die Chancen, dass eine "Oberexpertise" eingeholt wird (vgl. Bernhard Isenring/Rahel Müller , Kommunikation zwischen Verteidigung und Gutachter im Strafprozess, AJP 2016, S. 1334 ff., S. 1339). Die Verteidigung kann ein fertig erstelltes amtliches Gutachten häufig nur dann effektiv angreifen, wenn die von ihr vorgetragene Kritik von einem Privatgutachten unterstützt wird ( Bernhard Isenring/Rahel Müller , a.a.O., S. 1341 ). Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft, aber im Einklang mit der Vorinstanz folgert das Kantonsgericht gestützt auf die obigen Ausführungen, dass ein Privatgutachten, wie es der Beschuldigte beantragt hatte, ganz generell durchaus geeignet sein kann, die Erkenntnisse aus einem amtlichen Gutachten zu erschüttern. Wie dies im vorliegenden Fall konkret ausgesehen haben könnte, wird nachfolgend unter Ziff. 1.6.5 zu erörtern sein. 1.6.4 In einem weiteren Punkt gilt es zu prüfen, ob der Beschuldigte im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Gewährung einer privaten Begutachtung hinsichtlich des THC-Gehalts der Hanfpflanzen hatte. Wie die Vorinstanz richtig festhält (vgl. S. 6 f. des strafgerichtlichen Urteils), haben die Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen. Ob Anträge bezüglich eines Privatgutachtens unter Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO zu subsumieren sind, kann offen bleiben, zumal die Aufzählung in Art. 107 Abs. 1 StPO nicht abschliessend ist und den privaten Parteien in Ergänzung zum Recht auf Stellung von Beweisanträgen das Recht zur Vornahme eigener Ermittlungen zusteht. Hierbei ist auf Viktor Lieber (Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 107 N 9) zu verweisen, wonach es den Parteien, im Gegensatz zu den Strafbehörden, welche der Dokumentationspflicht unterliegen, freisteht, von ihnen beschaffte Beweise (insbesondere Parteigutachten) einzureichen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im weiteren Sinn umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Darüber hinaus ist es den privaten Parteien unbenommen, im durch die Rechtsordnung gespannten Rahmen selbst Beweise zu sammeln und - soweit sie sie für ihren Standpunkt vorteilhaft erachten - ins Verfahren einzubringen ( Hans Vest/Salome Horber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 107 N 1 f.). So hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass sich aus Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO und Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs ergibt, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hingegen hätte im vorliegenden Fall der Antrag auf Erstellung eines Privatgutachtens abgewiesen werden müssen, da das IRM-Gutachten überzeuge. Die Staatsanwaltschaft beruft sich dabei auf BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012. Darin wurde festgehalten, dass das Gericht trotz der aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien nicht daran gehindert ist, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.3.2, unter Hinweis auf BGE 137 II 266, Erw. 3.2). Ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann die Behörde das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn sie auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Hans Vest/Salome Horber , a.a.O., N 34; unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_985/2009 vom 11. März 2010, Erw. 2; 6B_1013/2009 vom 26. März 2010, Erw. 4.3; 6B_993/2008 vom 20. März 2009, Erw. 1, sowie BGer 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 2.3, unter Hinweis auf BGE 129 II 396, 136 I 229). Bereits in Erw. 1.6.3 wurde festgestellt, dass dem Privatgutachten grundsätzlich eine Beweistauglichkeit zuzusprechen ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das vom Beschuldigten beantragte Privatgutachten eine zentrale Tatsache, nämlich die Bestimmung der Gattung des Hanfes und somit den (grundsätzlich zu erwartenden) THC-Gehalt seiner Hanfpflanzen, betroffen hätte. Es wäre somit um die Frage der Tatbestandsmässigkeit (objektiv und subjektiv) hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegangen, womit ein entsprechender Schuldspruch steht oder fällt. Eine antizipierte Beweiswürdigung dergestalt, dass das Privatgutachten voraussichtlich keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse des IRM-Gutachtens aufwerfen würde, verbietet sich im vorliegenden Fall. Es ist daher der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach dem Beschuldigten zu Recht trotz Vorliegens der Erkenntnisse aus dem IRM-Gutachten die Möglichkeit eingeräumt wurde, hinsichtlich der THC-Gehalte der beschlagnahmten Hanfpflanzen ein Privatgutachten erstellen zu lassen (vgl. S. 6 des strafgerichtlichen Urteils). 1.6.5 Schliesslich gilt es, der Frage nachzugehen, welche Rechtsfolgen die vorzeitige Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen bzw. damit zusammenhängend die dem Beschuldigten abgeschnittene Möglichkeit, ein Privatgutachten betreffend seine Hanfpflanzen erstellen zu lassen, zeitigt. Das Strafgericht (vgl. S. 7 des strafgerichtlichen Urteils) weist zunächst zu Recht auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör hin. Eine Verletzung dieses Anspruchs führt auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag (vgl. Hans Vest/Salome Horber , a.a.O., N 6). Ebenso richtig hält die Vorinstanz fest, dass in casu aufgrund der Vernichtung des Beschlagnahmeguts die Erstellung eines Privatgutachtens oder eines amtlichen Gegengutachtens verunmöglicht wurde, weshalb eine Heilung im Rechtmittelverfahren nicht in Frage kommt (vgl. S. 7 des strafgerichtlichen Urteils). Des Weiteren ist hier auf die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Beweiswürdigung hinzuweisen. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gelingt somit der Nachweis der Schuld nicht, hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. es entfallen die Voraussetzungen für eine Verurteilung und die beschuldigte Person ist freizusprechen (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 9; unter Hinweis auf die Botschaft , S. 1132, und BGE 129 Ia 33, 135 IV 74). Besondere Probleme bestehen dann, wenn Entlastungsbeweise aus Gründen, die nicht in der Person der beschuldigten Person liegen, nicht mehr erhoben werden können. Ist die Beweisvereitelung auf ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen, muss in dubio pro reo vom Nachweis der für die beschuldigte Person günstigen Tatsache ausgegangen werden. Anders ist zu entscheiden, wenn den Strafbehörden die Erhebung eines Entlastungsbeweises aus rechtlichen Gründen verwehrt ist. In diesem Fall müssen die Gerichte bei der Beweiswürdigung zugunsten der beschuldigten Person die Möglichkeit berücksichtigen, dass der unerhältliche Beweis, wäre er erhoben worden, die Beweisbehauptung der beschuldigten Person bestätigt hätte (vgl. Wolfang Wohlers , a.a.O., N 10, mit Hinweis u.a. auf Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 690). Diese Grundsätze berücksichtigend ist zu Gunsten des Beschuldigten von dem - hypothetischen - Sachverhalt auszugehen, wie er sich bei einem Zustandekommen des von ihm beantragten Privatgutachtens darstellen würde: So ist - gestützt auf die heutigen Ausführungen des Experten vor Kantonsgericht - zunächst hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes hervorzuheben, dass mit dem Privatgutachten auch zwei Jahre nach der Beschlagnahme noch die Genetik der beschlagnahmten Hanfpflanzen hätte bestimmt werden können, wären die Hanfproben nicht vernichtet worden. Diese Gattungsbestimmung durch ein Privatgutachten hätte womöglich hervorgebracht, dass ein überwiegender Teil des beschlagnahmten Hanfes - wie vom Beschuldigten durchgehend behauptet - den Sorten Fedora 19, Felina 34 oder Futura 77 angehört hätte. Dieser Nachweis hätte unweigerlich in Anwendung von Art. 189 StPO die Erstellung eines Zweitgutachtens erfordert, was im Falle einer Bestätigung der Ergebnisse des Privatgutachtens wiederum Auswirkungen auf den Nachweis des subjektiven Tatbestands, namentlich auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten und dessen Eventualvorsatz hinsichtlich des Anbaus von Hanf mit einem strafrechtlich relevanten THC-Gehalt gehabt hätte. Wer Hanfsorten wie Fedora 19, Felina 34 oder Futura 77 anbaut, handelt ohne jeglichen Vorsatz hinsichtlich des angeklagten Tatbestands. Bei einem solchen Beweisergebnis wäre mangels Nachweises des subjektiven Tatbestands ein Freispruch die Folge gewesen. Die Staatsanwaltschaft wendet zwar zu Recht ein, dass der Beweisantrag seitens des Beschuldigten im Juli 2015 und damit erst fast zwei Jahre nach der im August 2013 stattgefundenen Beschlagnahme gestellt wurde und auch die J.____ AG erst am 22. März 2016 (act. 435 ff.) um Herausgabe der Proben gebeten hat. Dies ändert jedoch nichts an den zuvor gemachten Erwägungen. Die Feststellung des Strafgerichts, wonach dem Beschuldigten kein subjektiver Tatbestand nachgewiesen werden könne (vgl. S. 8 f. des strafgerichtlichen Urteils) ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft lässt sich auch nicht allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 27. März 2017), ein subjektiver Tatbestand ableiten. Was des Weiteren den objektiven Tatbestand betrifft, so hätte - wiederum in Berücksichtigung der obigen Erwägungen - eine Gattungsbestimmung hinsichtlich des beschlagnahmten Hanfes Rückschlüsse auf den zu erwartenden THC-Gehalt zugelassen, was dann womöglich Zweifel an der Richtigkeit des IRM-Gutachtens hätte aufkommen lassen können. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich das IRM-Gutachten nur betreffend den THC-Gehalt klar ausspricht, währenddem hinsichtlich der Gattungen lediglich eine Vermutung vorliegt. Zweifel wären aber möglicherweise auch aufgekommen bei einer direkten Bestimmung des THC-Gehalts im Privatgutachten. Auch wenn laut Auskunft des Experten vor Kantonsgericht nach zwei Jahren keine Rückrechnung mehr möglich gewesen wäre, wären mit Bestimmtheit irgendwelche THC-Werte herausgekommen, welche wiederum - unabhängig von ihrer konkreten Höhe - Rückschlüsse auf den ursprünglichen, in jedem Fall höheren THC-Wert erlaubt hätten. Allein diese Abweichungen im Vergleich zum IRM-Gutachten hätten womöglich zu Unsicherheiten bezüglich der Richtigkeit desselben geführt. Und genau diese Unsicherheiten hätten das Gericht womöglich veranlasst, weitere Beweisabnahmen zu tätigen und nötigenfalls in Anwendung von Art. 189 StPO ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben. Somit hätte zusammenfassend das Vorliegen eines Privatgutachtens (namentlich zur Gattungsbestimmung) die Ergebnisse des IRM-Gutachtens ernsthaft in Frage stellen können und damit auch das Vorliegen des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem somit der Staat die Erhebung des Privatgutachtens aufgrund der Vernichtung der Proben verunmöglicht und dem Beschuldigten damit die Möglichkeit genommen hat, Zweifel am Gutachten des IRM B.____ zu wecken, würde es - im Einklang mit der Vorinstanz - im Übrigen ebenso dem Grundsatz des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs widersprechen, wollte man bezüglich der Hanfsorten wie auch deren THC-Gehalts dennoch auf das Gutachten des IRM B.____ abstellen. Da es nicht Aufgabe des Beschuldigten sein kann, seine Unschuld zu beweisen, sondern vielmehr am Staat liegt, dessen Schuld zu beweisen, hat die vorliegend bestehende Unerreichbarkeit eines Beweises, welcher für den Beschuldigten womöglich ein massives Entlastungsmoment gebildet hätte, nicht der Beschuldigte, sondern der Staat zu verantworten. Im vorliegenden Fall hat dies zur Konsequenz, dass bei der Beweiswürdigung in Bezug auf die Gattung wie auch den THC-Gehalt der Hanfpflanzen zu Gunsten des Beschuldigten nicht auf das Gutachten des IRM B.____ abgestellt werden kann. Nachdem keine weiteren Beweismittel vorliegen, welche für das Vorliegen eines THC-Gehalts von über 1% bzw. gegen das Vorliegen von mehrheitlich seitens des Bundesamtes für Landwirtschaft zugelassenen Hanfsorten (wie Fedora 19, Felina 34 und Futura 77) sprechen, hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von der Anklage freigesprochen (vgl. S. 7 f. des strafgerichtlichen Urteils). 1.6.6 Zusammenfassend hat somit das Strafgericht korrekterweise einen Freispruch von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft im Hauptpunkt erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.
E. 2 Ausserordentliche Kosten Der Privatverteidiger, Rechtsanwalt Oliver Lücke, beantragt anlässlich der Hauptverhandlung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘490.15 (inkl. MWST und Auslagen) zu Lasten des Staates (vgl. Parteivortrag des Verteidigers, S. 7). Die seitens des Verteidigers eingereichte Honorarnote vom 5. April 2017 ist weder hinsichtlich des geltend gemachten Stundenansatzes noch des Zeitaufwandes zu beanstanden. Dementsprechend wird dem Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘231.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 258.55), somit insgesamt Fr. 3‘490.15, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Dispositiv
- Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände (diverses pflanzliches Material sowie diverse Utensilien zum Betrieb einer Indoor-Anlage) wird festgestellt, dass diese - ohne das Einverständnis des Beschuldigten und ohne Anordnung durch die Verfahrensleitung und in Verletzungen des Grundsatzes des fairen Verfahrens - vernichtet worden sind. Das beschlagnahmte Bargeld des Beurteilten in Höhe von Fr. 100.-- wird nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückgegeben.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘203.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Dem Beurteilten wird für die Kosten der Verteidigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.-- (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) entrichtet." wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2‘600.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 2‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. Dem Privatverteidiger, Rechtsanwalt Oliver Lücke, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘231.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 258.55), somit insgesamt Fr. 3‘490.15, ausgerichtet. III. Mitteilung des begründeten Urteils an: - die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - den Beurteilten - das Strafgericht Basel-Landschaft Mitteilung des begründeten Urteils nach Rechtskraft an: - Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf Mitteilung des Urteilsdispositivs nach Rechtskraft an: - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Koordinationsstelle Strafregister, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal - Polizei Basel-Landschaft, Informationsabteilung, Datenaufbereitung, Postfach, 4410 Liestal Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. April 2017 (460 16 178 + 182) Strafrecht Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, Brunngasse 48, Postfach 2690, 3001 Bern, Beschuldigter Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2016 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. Mai 2016 wurde A.____ in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. März 2015 von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände (diverses pflanzliches Material sowie diverse Utensilien zum Betrieb einer Indoor-Anlage) festgestellt, dass diese - ohne das Einverständnis des Beschuldigten und ohne Anordnung durch die Verfahrensleitung sowie in Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens - vernichtet worden seien und es wurde eine Rückerstattung des beschlagnahmten Bargeldes des Beurteilten in Höhe von Fr. 100.-- an diesen nach Rechtskraft des Urteils angeordnet (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘203.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde dem Beurteilten für die Kosten der Verteidigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.-- (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) entrichtet (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie auf die nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2016 die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 10. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, (1.) es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und es sei der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und entsprechend dem Strafbefehl zu verurteilen, (2.) es sei die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 27. Juli 2015 betreffend Bewilligung eines Privatgutachtens aufzuheben, (3.) es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zusätzlich begehrte die Staatsanwaltschaft in beweismässiger Hinsicht, (1.) es sei beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) B.____ oder bei einem anderen bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle "SAS" akkreditierten Institut eine amtliche Erkundigung über die Veränderung des THC-Gehalts von gelagertem Hanf und Marihuana einzuholen, (2.) eventualiter sei ein Sachverständiger des IRM B.____ oder eines anderen bei der "SAS" akkreditierten Instituts zur diesbezüglichen Erläuterung an die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung vorzuladen. C. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, teilte mit Eingabe vom 7. September 2016 mit, dass weder eine Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt werde. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 8. September 2016 wurde unter anderem der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend eine amtliche Erkundigung beim IRM B.____ oder einem anderen akkreditierten Institut über die Veränderung des THC-Gehalts von gelagertem Hanf und Marihuana gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen. Zudem wurde der Staatsanwaltschaft freigestellt, weitere ihre Berufung unterstützende Beweismittel betreffend THC-Gehalts-Veränderungen einzureichen. E. Mit weiterer Eingabe vom 22. September 2016 reichte die Staatsanwaltschaft den Artikel "Long term stability of cannabis resin and cannabis extracts" von Christian Lindholst aus dem "Australian Journal of Forensic Sciences", Vol. 42, No. 3, vom 3. September 2010 ein. F. In seiner Berufungsantwort vom 3. November 2016 beantragte der Beschuldigte eine Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem legte der Beschuldigte die Studien von F.E. Dussy, C. Hamberg, M. Luginbühl, T. Schwerzmann und T.A. Briellmann betreffend "Isolation of D9-THCA-A form hemp and analytical aspects concerning the determination of D9-THC in cannabis products", Forensic Science International 149 (2005) 3-10, sowie von W. Bernhard, F. Penitschka, A. Broillet und P. Regenscheit, Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin, betreffend "Forensisch chemische Analysen von THC haltigem Hanfkraut. Von der DC via GC zur HPLC-Methode" ins Recht. G. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2016 an ihren Ausführungen gemäss Berufungserklärung vom 10. August 2016 und Eingabe vom 22. September 2016 fest. H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 30. November 2016 wurden unter anderem das Verfahren gegen A.____ (460 16 178) und das Verfahren gegen C.____ (460 16 182) zusammengelegt. I. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 1. Februar 2017 wurde unter anderem unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Berufungsgerichts festgestellt, dass auf Ziff. 2 der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten wird. Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen und das mündliche Verfahren angeordnet. Die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen, ebenso D.____, Leiter Forensische Chemie und Toxikologie, IRM B.____, als sachverständiger Zeuge. Schliesslich wurde die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs betreffend den Beschuldigten angeordnet sowie der Hinweis auf die Aufnahme der Hauptverhandlung auf Tonträger gemäss Art. 78 Abs. 5 bis StPO gemacht. J. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 20. März 2017 in Aufhebung von Ziff. 5 der Verfügung vom 1. Februar 2017 unter anderem E.____, Stv. Abteilungsleiter Forensische Chemie und Toxikologie, IRM B.____, als sachverständiger Zeuge zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen. K. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 30. März 2017 festgestellt, dass die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet und sich mit der Zustellung des Urteilsdispositivs sofort nach Urteilsfällung einverstanden erklärt haben. L. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, der Beschuldigte C.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg (Verfahren 460 16 182 + 178), die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Catherine Züllig-Schlatter, sowie der sachverständige Zeuge E.____. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben mit der Ausnahme, dass die Staatsanwaltschaft Ziff. 2 ihrer Berufung hinsichtlich der Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 27. Juli 2015 ausdrücklich zurückzieht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff., 7). Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft rügt in erster Linie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten (act. 736) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2016 zugestellt wurde. Mit ihrer gleichentags eingereichten Berufungsanmeldung (vgl. act. 773) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde der Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2016 zugestellt (vgl. act. 764) und mit Datum vom 10. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Staatsanwaltschaft die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Es ist somit auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. II. Gegenstand der Berufung Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich in erster Linie gegen den Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Hier verlangt die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Schuldspruch und eine Strafe, wie sie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. März 2015 vorgesehen hatte, nämlich eine Leistung zu gemeinnütziger Arbeit von 150 mal 4 Stunden (an Stelle einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen). Damit einhergehend beanstandet die Staatsanwaltschaft auch den Kostenentscheid der Vorinstanz (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs), indem sie eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten begehrt. Bezüglich der unangefochten gebliebenen Punkte (Ziff. 2 und 4 des Urteilsdispositivs) liegt keine Anfechtung vor. Es wird betreffend Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung bereits an dieser Stelle auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen. Ebenso wenig Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Juli 2015 betreffend Gutheissung des Antrages des Beschuldigten auf Bewilligung zur Erstellung eines Privatgutachtens, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre diesbezügliche Berufung vor Kantonsgericht ausdrücklich zurückgezogen hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff., 7). III. Die angerufenen Punkte im Einzelnen 1. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. März 2015 legte dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last, er habe im Juni 2013 in F.____ BL ein Hanffeld mit 236 Hanfpflanzen angebaut und diese Hanfplantage im Namen seiner Firma G.____GmbH bis zur Hausdurchsuchung am 20. August 2013 betrieben und bewirtschaftet. Dabei seien ihm H.____ und C.____ behilflich gewesen. Bei der Beschlagnahmung am 20. August 2013 hätten sich die Hanfpflanzen ca. 6 Wochen vor der Ernte befunden und gemäss forensisch-chemischem Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 einen THC Gehalt zwischen 1,6% und 4,7% aufgewiesen, was über dem zulässigen Grenzwert von 1% liege. Bei Annahme einer tiefen Ausbeute von 50 Gramm pro Pflanze hätten bei dieser Ernte 11‘800 Gramm Marihuana erwirtschaftet werden können. Zudem habe der Beschuldigte an seinem Wohnort in I.____ BL 15 Hanfpflanzen im Garten angepflanzt und im am Wohnhaus angrenzenden Schopf eine Hanf-Indooranlage mit 15 Pflanzen betrieben. Bei Annahme einer tiefen Ausbeute von 50 Gramm pro Outdoorpflanze und 30 Gramm pro Indoor-Pflanze hätten bei dieser Ernte 1‘200 Gramm Marihuana erwirtschaftet werden können. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Hanfpflanzen hätten gemäss forensisch-chemischem Gutachten folgende THC Werte aufgewiesen: Betreffend die Hanfpflanzen am Wohnort im Garten sei bei 6 Pflanzen der Grenzwert von 1% nicht oder nicht mit genügender Sicherheit überschritten worden, währenddem die restlichen 12 Pflanzen einen THC-Gehalt von 1,3% bis 5,5% aufgewiesen hätten. Betreffend die Hanfpflanzen am Wohnort im Schopf sei bei 2 Pflanzen der Grenzwert von 1% nicht oder nicht mit genügender Sicherheit überschritten worden, währenddem die restlichen 13 Pflanzen einen THC-Gehalt von 1,6% bis 4,3% aufgewiesen hätten. Des Weiteren seien anlässlich der Hausdurchsuchung ein Minigrip mit Marihuana/Verschnitt mit einem THC-Gehalt von 11% und zwei Vakuumbeutel mit fermentierten Hanfblüten und Flüssigkeit mit einem THC-Gehalt von 16% beschlagnahmt worden. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, dass er beim Betrieb dieser Anlage die Gewinnung von Betäubungsmitteln zumindest in Kauf genommen habe (vgl. S. 2 des Strafbefehls vom 3. März 2015, act. 351). 1.2 Gegen obgenannten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 13. März 2015 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 17. April 2015 die Akten dem Strafgericht mit dem Antrag auf eine dem Strafbefehl entsprechende Verurteilung überwies (vgl. act. 331, 357 ff.). Die Verfahrensleitung des Strafgerichts legte mit Beweisverfügung vom 30. Juni 2015 das Verfahren gegen den Beschuldigten sowie gegen C.____ zusammen, um beide Verfahren an einer gemeinsamen Hauptverhandlung behandeln zu können. Der Beschuldigte zweifelte die Richtigkeit der THC-Gehaltsbestimmung durch das IRM B.____ an und beantragte zusammen mit C.____ am 17. Juli 2015 eine Herausgabe der Proben zwecks Erstellung eines Privatgutachtens (act. 397). Zuvor, d.h. in der Zeit vom 20. bis zum 21. August 2013, stimmte der Beschuldigte einer Vernichtung des Beschlagnahmeguts ausdrücklich nicht zu (vgl. act. 75, 79, 121, 141). Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Juli 2015 wurde sodann der Antrag der beiden Beschuldigten gutgeheissen und es wurde ihnen auferlegt, zwecks Vorbeugung allfälliger Missbräuche vor der Zustellung der Proben an den Privatgutachter nachzuweisen, dass der Privatgutachter objektiv vertrauenswürdig sei. Dabei erwog der Strafgerichtspräsident unter anderem, dass allein aus dem Grund, dass an der Richtigkeit der Feststellungen des IRM B.____ in seinem Gutachten vom 12. September 2013 und in seinen weiteren Stellungnahmen nicht zu zweifeln sei, es einer beschuldigten Person nicht verwehrt werden könne zu versuchen, auf eigene Kosten Entlastungsbeweise zu erbringen (vgl. Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 27. Juli 2015, act. 403 ff.). Mit weiterer Verfügung des Strafgerichts vom 19. August 2015 wurde die Zustellung der entsprechenden Proben an die vom Beschuldigten aufgebotene J.____ AG bewilligt und es wurde dieser Frist bis zum 21. Oktober 2015 gesetzt, um das Privatgutachten dem Strafgericht einzureichen (act. 419 ff.). Nachdem die J.____ AG mit Schreiben vom 22. März 2016 an das Strafgericht die Herausgabe der Proben beantragt hatte (act. 435 ff.), stellte sich im Rahmen der gerichtlichen Abklärung heraus, dass zwischenzeitlich die Proben sowie sämtliches Beschlagnahmegut - inklusive aller Hanfpflanzen - durch die Polizei Basel-Landschaft vernichtet worden waren (vgl. Aktennotiz Strafgericht vom 4. und 5. April 2016, act. 465 f.; Email Strafgericht vom 5. April 2016, act. 469 f.; Aktennotiz Polizei Basel-Landschaft vom 8. April 2016, act. 485). Über diese Vernichtung war die Verfahrensleitung des Strafgerichts offenkundig nicht in Kenntnis gesetzt worden und sie hatte sie auch nicht angeordnet. Das Strafgericht stellte daher mit Verfügung vom 6. April 2016 fest, dass die Hanfproben nicht mehr zur Verfügung stünden, weshalb der Antrag auf Herausgabe der Proben zwecks Erstellung eines Privatgutachtens zur THC-Gehaltsbestimmung gegenstandslos geworden sei (vgl. act. 473 ff.). 1.3 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Mai 2016 in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2015 von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Es stellte fest, dass die beschlagnahmten Gegenstände ohne Einverständnis des Beschuldigten und ohne Anordnung der Verfahrensleitung und in Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens vernichtet worden seien (vgl. S. 12 des strafgerichtlichen Urteils). Das Strafgericht führte in seinem Urteil in tatsächlicher Hinsicht aus, der Beschuldigte habe den Hanfanbau zwar vollumfänglich zugestanden, allerdings eingewandt, der Anbau sei nicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, sondern zu medizinischen und Ernährungszwecken erfolgt. Darum habe er Sorten angebaut, deren THC-Gehalt den zulässigen Grenzwert von 1% nicht überschreiten würde, nämlich die Sorten Fedora, Felina und Futura. Auch habe der Beschuldigte den THC-Gehalt durch sein Vertrauenslabor bestimmen lassen und dieser habe nicht über 1% gelegen, dasselbe gelte für die nach der Beschlagnahme übriggebliebenen Pflanzenreste (vgl. S. 4 des strafgerichtlichen Urteils). Der Beschuldigte zweifle vehement die Richtigkeit der THC-Gehaltsbestimmung durch das IRM B.____ an, weshalb er im Vorfeld der Hauptverhandlung den Antrag auf Herausgabe der Hanfproben zwecks Erstellung eines Privatgutachtens gestellt habe. Bei den im Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 aufgeführten Angaben sei der Toleranzwert noch nicht abgezogen. Es frage sich, ob Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse des Gutachtens des IRM B.____ bestünden (vgl. S. 5 des strafgerichtlichen Urteils). Unter Berücksichtigung des obgenannten Gutachtens des IRM B.____, der Stellungnahme des IRM B.____ vom 11. November 2014 sowie der Antworten des IRM B.____ vom 5. Januar 2014 (recte: 2015) sehe das Gericht keinen Grund, an der Richtigkeit der THC-Gehaltsbestimmung des IRM B.____ zu zweifeln. Allerdings sei dem Beschuldigten durch die Vernichtung der Proben und sämtlicher beschlagnahmter Pflanzen die Möglichkeit genommen worden, durch ein Privatgutachten allenfalls einen Anfangszweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse des IRM B.____ zu säen. Je nach Ergebnis des Privatgutachtens wäre es allenfalls zu weiteren Beweisabnahmen gekommen. Die Argumentation, das Privatgutachten des Beschuldigten hätte keine relevanten Zweifel beim Gericht hervorgerufen, wäre eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, mit welcher die Abnahme von Beweisen gerade nicht verweigert werden könne. Der Anspruch des Beschuldigten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei vorliegend durch die Vernichtung des beschlagnahmten Hanfproben und Hanfpflanzen verletzt worden. Der Beschuldigte habe frühzeitig seine Absicht kundgetan, ein Privatgutachten erstellen zu wollen, was ihm durch die Verfahrensleitung auch ausdrücklich zugebilligt worden sei, und er habe frühzeitig vorgesorgt und der Vernichtung der Hanfproben und -pflanzen ausdrücklich nicht zugestimmt. Als Folge dieser Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör sei in casu das Verfahren nicht einzustellen und auch die Beweisverwertungsverbote griffen vorliegend nicht, sei doch die Erstellung des Gutachtens des IRM B.____ völlig gesetzeskonform erfolgt. Weil zufolge Vernichtung des Beschlagnahmeguts weder das vom Beschuldigten beantragte Privatgutachten noch ein von den Strafbehörden erneut in Auftrag zu gebendes Gutachten erstellt werden könne, erscheine es sachlich und billig, bei der Beweiswürdigung in Bezug auf den THC-Gehalt nicht auf das Gutachten des IRM B.____ abzustellen. Andere Beweismittel, die belegen würden, dass die vom Beschuldigten angebauten Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von über 1% aufwiesen, lägen nicht vor. Folglich sei der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt nicht nachgewiesen (vgl. S. 5-8 des strafgerichtlichen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, es sei vorliegend nicht erstellt, dass die vom Beschuldigten nachweislich angebauten Hanfpflanzen den zulässigen Grenzwert von 1% THC überschritten hätten. Folglich sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel angebaut habe, weshalb der objektive Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln nicht erfüllt sei. Somit sei der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen (vgl. S. 8 des strafgerichtlichen Urteils). Schliesslich wies das Strafgericht darauf hin, dass nach revidiertem Betäubungsmittelgesetz der Zweck des Anbaus der Hanfpflanze unbeachtlich geworden sei (vgl. S. 8 f. des strafgerichtlichen Urteils). Dass der Beschuldigte vorliegend die Hanfpflanzen nicht zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln, sondern zu medizinischen und Ernährungszwecken angebaut habe, sei durchaus glaubhaft. Gewisse Umstände sprächen dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich der Meinung gewesen sei, die von ihm angebauten Hanfpflanzen würden keinen über 1% liegenden THC-Wert aufweisen. Es sei nicht widerlegt, dass der Beschuldigte, wie von ihm angegeben, tatsächlich nur vom Bundesamt für Landwirtschaft freigegebene Hanfsorten eingekauft habe, die den Grenzwert nicht hätten überschreiten sollen. Auch sei es möglich, dass dem Beschuldigten ohne sein Wissen andere Hanfsamen verkauft worden seien, als er angenommen habe, oder dass es anderweitig zu einer dem Beschuldigten nicht bewussten Vermischung des Saatgutes gekommen sei. Auch hätten die Ergebnisse der vom IRM B.____ untersuchten Proben keineswegs durchwegs einen zu hohen THC-Gehalt aufgewiesen. Dass es dem Beschuldigten um den Anbau von Drogen-Hanf mit hohen THC-Werten gegangen sei, erscheine demnach eher unwahrscheinlich. Auch sollte das Interesse des Beschuldigten, der im legalen Bereich mit Produkten aus Hanfpflanzen Geschäfte habe machen wollen bzw. mache gerade darauf gerichtet gewesen sei, gesetzeskonforme Pflanzen zu verwenden und nicht mit den Strafbehörden in Konflikt zu geraten. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es unwahrscheinlich, dass - nicht zuletzt in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo - nachzuweisen gewesen wäre, dass der Beschuldigte um den zu hohen THC-Gehalt seiner Hanfpflanzen gewusst oder diesen zumindest billigend in Kauf genommen habe (vgl. S. 9 des strafgerichtlichen Urteils). 1.4 Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufungserklärung vom 10. August 2016 die Auffassung, das Strafgericht habe zu Unrecht nicht auf das Gutachten des IRM B.____ abgestellt und sieht auch keine Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und dessen rechtlichen Gehörs. Die Werte gemäss dem forensisch-chemischen Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 würden in den beiden Stellungnahmen des IRM B.____ vom 11. November 2014 und 5. Januar 2015 bestätigt und das Messverfahren werde entsprechend dokumentiert (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). Die Ausführungen des IRM seien schlüssig und verständlich. Seitens der Staatsanwaltschaft bestehe weder ein Grund, an der Sachlichkeit des Gutachtens und den entsprechenden Stellungnahmen noch an der Sachlichkeit und Professionalität des IRM B.____ bzw. dessen Mitarbeitenden zu zweifeln. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft seien somit die beschlagnahmten Hanfpflanzen rechtsgenügend untersucht und geprüft worden. Vorliegend sei keiner der in Art. 189 StPO genannten Gründe erfüllt. Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft erscheine ein Zweitgutachten somit weder sachlich notwendig noch gerechtfertigt. Das vorliegende Gutachten des IRM B.____ inklusive Stellungnahmen äussere sich über die zu beurteilende Situation vollumfänglich. Was die Aussage des Beschuldigten betreffe, jede Genetik solle von der K.____ GmbH überprüft worden sein und alle Pflanzen sollen einen THC-Gehalt von unter 1% aufgewiesen haben, so könnten gemäss dem IRM B.____ mit genetischen Messungen keine THC-Gehalte bestimmt werden. Die Untersuchung des Erbgutes könne nur einen Aufschluss über die Verwandtschaft des untersuchten Materials erbringen und somit die Sorte des Untersuchungsguts bestätigen. Zudem sei die K.____ GmbH nicht akkreditiert (vgl. S. 3 f. der Berufungserklärung). Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits festhalte, dass an der Richtigkeit der THC-Gehaltsbestimmung des IRM B.____ nicht zu zweifeln sei, während sie andererseits nicht auf das Gutachten des IRM B.____ abstelle, da dem Beschuldigten durch die vorzeitige Vernichtung der Hanfproben die Erstellung eines Privatgutachtens verwehrt worden sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, wonach dem Beschuldigten per se ein Anspruch auf Einholung eines Zweitgutachtens bzw. eines Privatgutachtens eingeräumt werde. Dem Beschuldigten sei auch sehr wohl das rechtliche Gehör gewährt worden und ihm sei nicht per se die Möglichkeit genommen worden, das Gutachten des IRM B.____ in Zweifel zu ziehen. So habe er anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2014 Stellung zum Gutachten des IRM B.____ nehmen können. Da er an dessen Messungen gezweifelt habe und die Laborprotokolle etc. habe sehen wollen, seien die entsprechenden Unterlagen und eine Stellungnahme eingeholt worden. Zudem habe der Beschuldigte Ergänzungsfragen stellen können, welche ebenso vom IRM B.____ beantwortet worden seien. Weitere Beweisanträge seien vorerst nicht erfolgt. Zwar sei es unschön und unverständlich, dass die Hanfproben ohne Einwilligung des Beschuldigten bzw. Anordnung des Gerichts durch die Polizei vorzeitig vernichtet worden seien, jedoch dürfe dies keinen Freispruch zur Folge haben. Vielmehr habe das Gericht dem Beschuldigten zur Einreichung des Privatgutachtens mit Verfügung vom 19. August 2015 ursprünglich eine Frist bis zum 21. Oktober 2015 eingeräumt. Die Proben seien gemäss Angaben der Polizei am 27. Oktober 2015, also fast zwei Jahre nach der Beschlagnahme, vernichtet worden. Die Vernichtung dieser Proben sei somit erst nach der ursprünglich gesetzten zweimonatigen Frist des Gerichts erfolgt. Bei fristgerechter Erledigung hätte das Privatgutachten demnach erstellt werden können. Bekanntlich reduziere sich grundsätzlich der THC-Gehalt des gelagerten Hanfs und Marihuanas mit zunehmender Zeitdauer. Somit hätte fast zwei Jahre später (die Pflanzen seien am 20. August 2013 beschlagnahmt und das Privatgutachten sei am 27. Juli 2015 durch das Strafgericht bewilligt worden) wohl nicht mehr sauber verifiziert werden können, was die Hanf- und Marihuanaproben bei der Beschlagnahme für einen THC-Gehalt gehabt hätten (vgl. S. 4 f. der Berufungserklärung). Des Weiteren genüge zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands Eventualvorsatz. Der Beschuldigte habe einschlägige Erfahrungen mit dem Thema Hanf und sei deswegen bereits in der Vergangenheit verurteilt worden. Zudem betreibe er die Firma G.____GmbH. Ihm müsse deshalb der zulässige Grenzwert sehr wohl bekannt gewesen sein. Den Erwägungen des Strafgerichts, wonach nicht widerlegt sei, dass der Beschuldigte tatsächlich nur vom Bundesamt für Landwirtschaft freigegebene Hanfsorten eingekauft habe, die den Grenzwert von 1% THC nicht hätten überschreiten sollen, seien die Feststellung des IRM B.____ entgegen zu halten. Zudem hätten von 38 Proben 33 Proben einen zu hohen THC-Gehalt aufgewiesen. Wenn der Beschuldigte ausgesagt habe, es sei die Genetik der Pflanzen untersucht worden, müssten ihm die Sorten bekannt gewesen sein bzw. es könne nicht von einer Verwechslung bzw. Vermischung der Sorten gesprochen werden. Aufgrund der gesamten Umstände sei deshalb anzunehmen, dass der Beschuldigte den hohen THC-Gehalt der Hanfpflanzen zumindest für möglich gehalten und sich im Sinne eines Eventualdolus damit abgefunden habe. Der subjektive Tatbestand sei somit erfüllt (vgl. S. 6 f. der Berufungserklärung). In ihrer Eingabe vom 22. September 2016 führt die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Artikel "Long term stability of cannabis resin and cannabis extracts" von Christian Lindholst aus dem "Australian Journal of Forensic Sciences", Vol. 42, No. 3, vom 3. September 2010 aus, dass sich der THC-Gehalt von Cannabinoiden mit zunehmender Lagerung grundsätzlich verändere, die Stabilität von Cannabinoiden durch Licht, Temperatur und Sauerstoffverfügbarkeit beeinflusst werde und stark von der Lagerung und den Lagerbedingungen abhängig sei. Weiter werde darin festgehalten, dass die Stabilität je nach Sorte unterschiedlich sei. Daher hätte mit einem Privatgutachten nicht mehr sauber deklariert werden können, was die beschlagnahmten und zum damaligen Zeitpunkt fast zwei Jahre gelagerten Marihuana- und Hanfproben am 20. August 2013 (Zeitpunkt der Beschlagnahme) für einen THC-Gehalt gehabt hätten. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2016 macht die Staatsanwaltschaft unter Festhalten an ihren bisherigen Ausführungen ergänzend geltend, bei der Frage der THC-Veränderung handle es sich lediglich um eine Nebenargumentation. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor Kantonsgericht wiederholt die Staatsanwaltschaft ihre Argumentation und hebt hervor, dass das Gutachten des IRM B.____ inklusive die beiden Stellungnahmen weder materiell noch formell zu beanstanden sei (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 2). Gut 2 ½ Jahre nach der Beschlagnahme hätte ein Privatgutachten am Ergebnis nichts geändert. Der beantragte Beweis sei somit untauglich gewesen, den Nachweis der behaupteten Tatsache zu erbringen. Damit sei objektiv belegt, dass der THC-Gehalt des angebauten Hanfs den zulässigen Grenzwert von 1% überschritten habe (vgl. Parteivortrag der Staatsanwaltschaft, S. 3 f.). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sei zusätzlich anzuführen, dass die gemessenen THC-Gehalte in den überbrachten Proben sehr stark vermuten liessen, dass es sich nicht um Faserhanf handle. Dies lege nahe, dass es sich bei den am IRM untersuchten Hanfpflanzen nicht um die Sorten Fedora 19, Felina 34 und Futura 77 handle, welche grundsätzlich einen THC-Gehalt von weniger als 0,3% aufwiesen (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 4 f.). 1.5 Demgegenüber führt der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 3. November 2016 unter Hinweis auf die Studien von F.E. Dussy, C. Hamberg, M Luginbühl, T. Schwerzmann und T.A. Briellmann (Isolation von D9-THCA-A from hemp and analytical aspects concerning the determination of D9-THC in cannabis products, Forensic Science International 149 [2005] 3-10), sowie von W. Bernhard, F. Penitschka, A. Broillet und P. Regenscheit (Forensisch chemische Analysen von THC haltigem Hanfkraut. Von der DC via GC zur HPLC-Methode, Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin) ins Feld, mit einer ungefähren Halbwertszeit und der präzisen Beschreibung der Umwandlung von THC über zwei Jahre hinweg wäre durchaus die Konzentration beim Zeitpunkt der Beschlagnahmung feststellbar gewesen - vorausgesetzt, die genauen Lagerbedingungen seien dokumentiert. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht rügt der Verteidiger in seinem Parteivortrag eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Die beschlagnahmten Hanfpflanzen wären geeignet gewesen, die genaue Konzentration von psychoaktivem THC nach der entsprechenden Messmethode zu beweisen. Da dies unwiederbringlich nicht mehr möglich sei, sei das Strafverfahren einzustellen. Als objektive Beweise existierten nur das forensisch-chemische Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 und das Gutachten der Firma L.____ GmbH vom 4. März 2013. Die Hanfproben seien am 27. Oktober 2015 ohne Einverständnis des Beschuldigten vernichtet worden (vgl. Parteivortrag des Verteidigers, S. 1). Cannabis enthalte im Gegensatz zu praktisch allen anderen Rauschmitteln eine grosse Anzahl unterschiedlichster Inhalts- und damit Wirkstoffe. Erst durch Decarboxylierung infolge Hitzeeinwirkung wandle sich die THC-Säure in das psychoaktive THC um. Der Gehalt an THC-Carbonsäure könne je nach Material beträchtlich sein; dies sei insbesondere bei getrocknetem Blattmaterial (Marihuana) der Fall (vgl. Parteivortrag des Verteidigers, S. 4). Indem der Beschuldigte dafür besorgt gewesen sei, dass seine Pflanzen den THC-Grenzbereich nicht überschritten und auch dementsprechend gehandelt habe, könne ihm kein Eventualvorsatz vorgeworfen werden. Der Beschuldigte habe nicht in Kauf genommen, Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes anzupflanzen, sondern die erforderlichen Schritte unternommen, um exakt dies zu verhindern. Er habe sich auch zu keinem Zeitpunkt damit abgefunden, Betäubungsmittel anzubauen. Im Gegenteil habe sich der Beschuldigte mit der Analyse seiner Hanfpflanzen strafrechtlich absichern wollen. Es sei nämlich anhand der wissenschaftlichen Studien und Laboruntersuchungen belegt, dass das Ziel Hanfpflanzen mit einem zulässigen THC-Wert gewesen sei. Hierfür spreche die Pflanzenart der Hanfpflanzen, welche in der EU zulässig seien (vgl. Parteivortrag des Verteidigers, S. 6 f.). Der Beschuldigte macht anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erneut geltend, er habe die nach der Beschlagnahme übriggebliebenen Stecklinge von der Firma J.____ AG messen lassen. Es sei ihm wichtig gewesen zu belegen, dass er nichts mit Betäubungsmitteln zu tun habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). 1.6.1 Im vorliegenden Fall liegt den Akten mit dem bereits mehrfach erwähnten Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 (act. 239 ff.) sowie dessen Stellungnahmen vom 11. November 2014 (act. 255 ff.) und vom 5. Januar 2015 (act. 283 ff.) ein zentraler objektiver Beweis hinsichtlich des THC-Gehalts der beschlagnahmten Hanfpflanzen und damit der Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Hinzu kommen die aktuellen Ausführungen des Sachverständigen E.____ anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.). Gemäss dem forensisch-chemischen Gutachten des IRM B.____ vom 12. September 2013 (act. 239 ff.) handelt es sich bei 33 von insgesamt 38 untersuchten Hanfpflanzen- und Marihuanaproben um Betäubungsmittel, da diese einen THC-Gehalt von über 1% aufwiesen, nämlich zwischen 1,1% und 5,5% betreffend die Hanfpflanzen und zwischen 11% und 16% betreffend Minigrip mit Marihuana/Verschnitt und zwei Vakuumbeutel mit fermentierten Hanfblüten und Flüssigkeit (vgl. Gutachten IRM B.____, a.a.O.). In seiner Stellungnahme vom 11. November 2014 führte das IRM B.____ aus, aus der durchgeführten Untersuchung lasse sich a priori nicht ableiten, um welche Hanfsorte es sich handle. Die gemessenen THC-Gehalte liessen aber sehr stark vermuten, dass es sich nicht um Faserhanf handle. Die Hanfsorten Fedora 19, Felina 34 und Futura 77 wiesen einen THC-Gehalt von weniger als 0,3% auf. Dies lege nahe, dass es sich bei den am IRM untersuchten Hanfpflanzen nicht um die genannten Sorten handle. Mit genetischen Untersuchungen hingegen könnten keine THC-Gehalte bestimmt werden. Es sei zwar möglich, dass einzelne Exemplare derselben Sorte einen vom Durchschnitt abweichenden THC-Gehalt aufwiesen. Da im vorliegenden Fall aber viele Einzelpflanzen untersucht worden seien, sei bestätigt, dass es sich um Hanfsorten handle, die zu einem Gesamt-THC-Gehalt von über 1% führten. Zudem sei zu beachten, dass die überwiegende Zahl der untersuchten Hanfpflanzen keine Blüten getragen hätten. Der höchste Gehalt an THC einer Hanfpflanze werde zum Zeitpunkt der Blüte in denselben gemessen. Wäre die Sicherstellung der Hanfpflanzen zum Zeitpunkt der Blüte erfolgt, wären mit Sicherheit höhere Gesamt-THC-Gehalte festgestellt worden (vgl. Stellungnahme IRM B.____ vom 11. November 2014, act. 255 ff.). Auf entsprechende Ergänzungsfragen des Beschuldigten vom 19. Dezember 2014 (act. 273 ff.) hin führte das IRM B.____ sodann in seiner weiteren Stellungnahme vom 5. Januar 2015 (act. 283 ff.) unter anderem aus, dass seine Analysenmethode den Gesamt-THC-Gehalt in den Hanfproben so bestimme, wie es vom Gesetz gefordert werde. Die Anforderungen an die Analytik seien dabei eingehalten worden. Wenn die abgeschnittenen Hanfpflanzen in verschlossenen Behältnissen verpackt gewesen seien, sei eine Kontamination durch vorangegangene Transporte auszuschliessen. Würden die Pflanzen nicht sachgerecht verpackt, falle der THC-Gehalt sogar tiefer aus. Des Weiteren hätten die Witterungsbedingungen beim Transport von Hanfpflanzen keinen wesentlichen Einfluss auf den Gesamt-THC-Gehalt derselben. Zusammenfassend seien somit nach seinem Kenntnisstand keine Fehler passiert, die eine korrekte Bestimmung des Gesamt-THC-Gehalts der dem IRM B.____ überbrachten Hanfproben nicht zugelassen hätten. Durch die umfangreichen qualitätssichernden Massnahmen am IRM B.____ seien die bestimmten Gesamt-THC-Gehaltswerte als korrekt anzusehen (vgl. Stellungnahme IRM B.____ vom 5. Januar 2015, act. 283 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigt der Sachverständige E.____ die bisherigen schriftlichen Ausführungen des IRM B.____. Zusätzlich führt er aus, dass allein durch eine Fremdbestäubung eine derart grosse Veränderung des THC-Gehalts bei den Hanfsorten Fedora, Felina und Futura unwahrscheinlich sei, weshalb diese Sorten auszuschliessen seien. Auf ausdrückliche Frage hin führt der Experte des Weiteren aus, man könnte bei einem Vorhandensein der Asservate auch zwei Jahre nach der Beschlagnahme noch deren Gattung bestimmen, währenddem zum heutigen Zeitpunkt eine Berechnung der THC-Gehalte ausgeschlossen sei. Hierzu sei eine Rückrechnung nicht möglich, denn es gebe keine Erfahrungswerte, da das THC keine stabile Substanz sei und selbst bei gleichen Lagerungsverhältnissen ein unterschiedlicher Abbau stattfinde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.). Ob die Polizei die Richtlinien eingehalten habe, könne der Sachverständige nicht erkennen. Jedenfalls würde es nicht zu falschen Messungen führen, sondern nur das Bild verzerren, da es eine grosse Anzahl an Proben gegeben habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Auf Frage des Verteidigers hin räumt der Experte zwar ein, dass ein gewisser Spielraum bestehe. Jedoch sei ihm kein Fall bekannt, in dem eine Faserhanfpflanze einen Wert von über 1% erreiche. Bei den Untersuchungen mache das IRM B.____ immer Doppelbestimmungen und die beiden Werte müssten sehr nahe beieinander liegen, damit sie akzeptiert würden. Darum spreche nichts für einen Fehler bei der Messung in casu (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). 1.6.2 Gutachten unterliegen, wie alle Beweise, der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit. Bei rein technischen Fachfragen wird sich im Regelfall kaum ein Bedürfnis aufdrängen, gutachterliche Erkenntnisse zu hinterfragen bzw. von ihnen ganz oder teilweise abzuweichen. Diese lassen sich mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden verobjektivieren. Ein Abweichen vom Gutachten ist nur aus triftigen Gründen zulässig (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 189 N 2). Das Kantonsgericht stellt zunächst im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 6 des strafgerichtlichen Urteils) fest, dass das Gutachten des IRM B.____ samt der beiden Stellungnahmen isoliert betrachtet in sich schlüssig und nachvollziehbar erscheint. Hingegen haben die Ausführungen des Experten vor Kantonsgericht zu Tage gebracht, dass bei einem Vorhandensein der Asservate auch zwei Jahre nach der Beschlagnahme noch eine Bestimmung der Gattung des Hanfes möglich gewesen wäre (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Nachdem feststeht, dass die Hanfsorten Fedora 19, Felina 34 und Futura 77 in der Regel einen THC-Gehalt von maximal 0,3% aufweisen (vgl. nur Stellungnahme IRM B.____ vom 11. November 2014, act. 255 ff.) und sich der Beschuldigte just auf diese Tatsache beruft, gilt es, das Gutachten des IRM B.____ in diesem Gesamtzusammenhang zu würdigen, hätte doch eine Bestimmung der Gattung des Hanfes mittels Privatgutachten einen Rückschluss auf den THC-Gehalt und damit auf den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der angeklagten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zugelassen. 1.6.3 Wie soeben erwähnt, steht den Erkenntnissen aus dem IRM-Gutachten der seitens des Beschuldigten bis zum Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand gegenüber, seine Hanfpflanzen (Fedora 19, Felina 34 und Futura 77), welche grundsätzlich einen THC-Gehalt von höchstens 0,3% aufweisen, seien nicht korrekt auf den THC-Gehalt hin getestet worden, was jedoch zufolge Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen nicht mehr mit einem Privatgutachten bzw. einem Gegengutachten verifiziert werden könne (vgl. Erw. 1.5). Zur Untermauerung seiner Darstellung reichte der Beschuldigte bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 18. Mai 2016 eine Analyse der L.____ GmbH betreffend den Gesamt-THC-Gehalt in den Produkten der G.____GmbH vom 4. März 2013 ein. Darin wird festgehalten, dass bei den getesteten Proben die Gehälter "mit Sicherheit" unter 0,05% THC liegen und damit nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3). Darauf weist der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren hin. Das Strafgericht argumentierte ebenfalls, das seitens des Beschuldigten beantragte Privatgutachten hätte möglicherweise Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse des IRM B.____ aufkommen lassen können, weshalb es die Abnahme dieses Beweises nicht hätte verweigern können (vgl. S. 7 des strafgerichtlichen Urteils). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Ein Privatgutachten stellt nach konstanter Praxis lediglich eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung als Bestandteil der Parteivorbringen dar, hat mithin nicht die Qualität eines Beweismittels (vgl. Marianne Heer , a.a.O., Art. 182 N 10 und Art. 189 N 6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 I 73, 82; 100 IV 249; 97 I 320, 325; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 182 N 15; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 182 N 7). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass solche Unterlagen unbeachtlich sind. Es kann von Gerichten zwar entgegengenommen werden. Keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Die Befunde einer privat beauftragten sachverständigen Person können nicht beweisbildend sein (vgl. Marianne Heer , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 82). An anderer Stelle vertritt das Bundesgericht aber immerhin die Auffassung, dass generell das gesamte vorhandene Beweismaterial ungeachtet dessen Herkunft und Bezeichnung rechtlich zu würdigen ist. Bei Widersprüchen ist demnach anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen ist. Das muss auch hier gelten, wenn solche privat in Auftrag gegebene Erkenntnisse formal und inhaltlich den üblichen Anforderungen genügen. Ein Parteigutachten kann geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (i.S.v. Art. 189 lit. a-c) oder nicht schlüssig ist. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag. Privatgutachten können mithin Fragen aufwerfen, die weiter zu begutachten sind ( Marianne Heer , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, Erw. 2.3; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009, Erw. 4.2; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007, Erw. 2). Auch gemäss Andreas Donatsch (a.a.O.) muss von eingereichten Parteigutachten zumindest Kenntnis genommen werden. Daher sind Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen, sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern diese nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei, für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind sowie keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen ( Marianne Heer , a.a.O., Art. 189 N 7). Wenn das Parteigutachten ergibt, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft worden sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O.). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369, 125 V 351 Erw. 3b und c; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 Erw. 1.2; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 Erw. 4.2). Gemäss Niklaus Schmid (a.a.O.) gilt es auch den Grundsatz der Beweisfreiheit zu beachten. Ein Privatgutachten stellt folglich einen Beweis wie ein anderer dar, bedarf aber besonders vorsichtiger richterlicher Würdigung. Ursprünglich wie auch allenfalls durch eine andere sachverständige Person erstellte weitere Gutachten hätten im Rahmen freier Beweiswürdigung den gleichen Stellenwert. Letztlich bleibe es bei widersprüchlichen Gutachten Sache des Richters, über deren Stichhaltigkeit zu entscheiden und allenfalls ein drittes Gutachten anzufordern (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 10). Zudem gilt es zu beachten, dass sich die Verfahrensleitung häufig nur dann zur Einholung eines "Obergutachtens" bzw. "Ergänzungsgutachtens" entschliesst, wenn die von der Verteidigung vorgetragene Kritik durch ein Privatgutachten unterstützt wird. Liegt ein Privatgutachten vor, so erhöhen sich zumindest die Chancen, dass eine "Oberexpertise" eingeholt wird (vgl. Bernhard Isenring/Rahel Müller , Kommunikation zwischen Verteidigung und Gutachter im Strafprozess, AJP 2016, S. 1334 ff., S. 1339). Die Verteidigung kann ein fertig erstelltes amtliches Gutachten häufig nur dann effektiv angreifen, wenn die von ihr vorgetragene Kritik von einem Privatgutachten unterstützt wird ( Bernhard Isenring/Rahel Müller , a.a.O., S. 1341 ). Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft, aber im Einklang mit der Vorinstanz folgert das Kantonsgericht gestützt auf die obigen Ausführungen, dass ein Privatgutachten, wie es der Beschuldigte beantragt hatte, ganz generell durchaus geeignet sein kann, die Erkenntnisse aus einem amtlichen Gutachten zu erschüttern. Wie dies im vorliegenden Fall konkret ausgesehen haben könnte, wird nachfolgend unter Ziff. 1.6.5 zu erörtern sein. 1.6.4 In einem weiteren Punkt gilt es zu prüfen, ob der Beschuldigte im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Gewährung einer privaten Begutachtung hinsichtlich des THC-Gehalts der Hanfpflanzen hatte. Wie die Vorinstanz richtig festhält (vgl. S. 6 f. des strafgerichtlichen Urteils), haben die Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen. Ob Anträge bezüglich eines Privatgutachtens unter Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO zu subsumieren sind, kann offen bleiben, zumal die Aufzählung in Art. 107 Abs. 1 StPO nicht abschliessend ist und den privaten Parteien in Ergänzung zum Recht auf Stellung von Beweisanträgen das Recht zur Vornahme eigener Ermittlungen zusteht. Hierbei ist auf Viktor Lieber (Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 107 N 9) zu verweisen, wonach es den Parteien, im Gegensatz zu den Strafbehörden, welche der Dokumentationspflicht unterliegen, freisteht, von ihnen beschaffte Beweise (insbesondere Parteigutachten) einzureichen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im weiteren Sinn umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Darüber hinaus ist es den privaten Parteien unbenommen, im durch die Rechtsordnung gespannten Rahmen selbst Beweise zu sammeln und - soweit sie sie für ihren Standpunkt vorteilhaft erachten - ins Verfahren einzubringen ( Hans Vest/Salome Horber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 107 N 1 f.). So hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass sich aus Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO und Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs ergibt, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hingegen hätte im vorliegenden Fall der Antrag auf Erstellung eines Privatgutachtens abgewiesen werden müssen, da das IRM-Gutachten überzeuge. Die Staatsanwaltschaft beruft sich dabei auf BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012. Darin wurde festgehalten, dass das Gericht trotz der aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien nicht daran gehindert ist, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.3.2, unter Hinweis auf BGE 137 II 266, Erw. 3.2). Ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann die Behörde das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn sie auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Hans Vest/Salome Horber , a.a.O., N 34; unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_985/2009 vom 11. März 2010, Erw. 2; 6B_1013/2009 vom 26. März 2010, Erw. 4.3; 6B_993/2008 vom 20. März 2009, Erw. 1, sowie BGer 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 2.3, unter Hinweis auf BGE 129 II 396, 136 I 229). Bereits in Erw. 1.6.3 wurde festgestellt, dass dem Privatgutachten grundsätzlich eine Beweistauglichkeit zuzusprechen ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das vom Beschuldigten beantragte Privatgutachten eine zentrale Tatsache, nämlich die Bestimmung der Gattung des Hanfes und somit den (grundsätzlich zu erwartenden) THC-Gehalt seiner Hanfpflanzen, betroffen hätte. Es wäre somit um die Frage der Tatbestandsmässigkeit (objektiv und subjektiv) hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegangen, womit ein entsprechender Schuldspruch steht oder fällt. Eine antizipierte Beweiswürdigung dergestalt, dass das Privatgutachten voraussichtlich keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse des IRM-Gutachtens aufwerfen würde, verbietet sich im vorliegenden Fall. Es ist daher der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach dem Beschuldigten zu Recht trotz Vorliegens der Erkenntnisse aus dem IRM-Gutachten die Möglichkeit eingeräumt wurde, hinsichtlich der THC-Gehalte der beschlagnahmten Hanfpflanzen ein Privatgutachten erstellen zu lassen (vgl. S. 6 des strafgerichtlichen Urteils). 1.6.5 Schliesslich gilt es, der Frage nachzugehen, welche Rechtsfolgen die vorzeitige Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen bzw. damit zusammenhängend die dem Beschuldigten abgeschnittene Möglichkeit, ein Privatgutachten betreffend seine Hanfpflanzen erstellen zu lassen, zeitigt. Das Strafgericht (vgl. S. 7 des strafgerichtlichen Urteils) weist zunächst zu Recht auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör hin. Eine Verletzung dieses Anspruchs führt auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag (vgl. Hans Vest/Salome Horber , a.a.O., N 6). Ebenso richtig hält die Vorinstanz fest, dass in casu aufgrund der Vernichtung des Beschlagnahmeguts die Erstellung eines Privatgutachtens oder eines amtlichen Gegengutachtens verunmöglicht wurde, weshalb eine Heilung im Rechtmittelverfahren nicht in Frage kommt (vgl. S. 7 des strafgerichtlichen Urteils). Des Weiteren ist hier auf die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Beweiswürdigung hinzuweisen. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gelingt somit der Nachweis der Schuld nicht, hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. es entfallen die Voraussetzungen für eine Verurteilung und die beschuldigte Person ist freizusprechen (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 9; unter Hinweis auf die Botschaft , S. 1132, und BGE 129 Ia 33, 135 IV 74). Besondere Probleme bestehen dann, wenn Entlastungsbeweise aus Gründen, die nicht in der Person der beschuldigten Person liegen, nicht mehr erhoben werden können. Ist die Beweisvereitelung auf ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen, muss in dubio pro reo vom Nachweis der für die beschuldigte Person günstigen Tatsache ausgegangen werden. Anders ist zu entscheiden, wenn den Strafbehörden die Erhebung eines Entlastungsbeweises aus rechtlichen Gründen verwehrt ist. In diesem Fall müssen die Gerichte bei der Beweiswürdigung zugunsten der beschuldigten Person die Möglichkeit berücksichtigen, dass der unerhältliche Beweis, wäre er erhoben worden, die Beweisbehauptung der beschuldigten Person bestätigt hätte (vgl. Wolfang Wohlers , a.a.O., N 10, mit Hinweis u.a. auf Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 690). Diese Grundsätze berücksichtigend ist zu Gunsten des Beschuldigten von dem - hypothetischen - Sachverhalt auszugehen, wie er sich bei einem Zustandekommen des von ihm beantragten Privatgutachtens darstellen würde: So ist - gestützt auf die heutigen Ausführungen des Experten vor Kantonsgericht - zunächst hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes hervorzuheben, dass mit dem Privatgutachten auch zwei Jahre nach der Beschlagnahme noch die Genetik der beschlagnahmten Hanfpflanzen hätte bestimmt werden können, wären die Hanfproben nicht vernichtet worden. Diese Gattungsbestimmung durch ein Privatgutachten hätte womöglich hervorgebracht, dass ein überwiegender Teil des beschlagnahmten Hanfes - wie vom Beschuldigten durchgehend behauptet - den Sorten Fedora 19, Felina 34 oder Futura 77 angehört hätte. Dieser Nachweis hätte unweigerlich in Anwendung von Art. 189 StPO die Erstellung eines Zweitgutachtens erfordert, was im Falle einer Bestätigung der Ergebnisse des Privatgutachtens wiederum Auswirkungen auf den Nachweis des subjektiven Tatbestands, namentlich auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten und dessen Eventualvorsatz hinsichtlich des Anbaus von Hanf mit einem strafrechtlich relevanten THC-Gehalt gehabt hätte. Wer Hanfsorten wie Fedora 19, Felina 34 oder Futura 77 anbaut, handelt ohne jeglichen Vorsatz hinsichtlich des angeklagten Tatbestands. Bei einem solchen Beweisergebnis wäre mangels Nachweises des subjektiven Tatbestands ein Freispruch die Folge gewesen. Die Staatsanwaltschaft wendet zwar zu Recht ein, dass der Beweisantrag seitens des Beschuldigten im Juli 2015 und damit erst fast zwei Jahre nach der im August 2013 stattgefundenen Beschlagnahme gestellt wurde und auch die J.____ AG erst am 22. März 2016 (act. 435 ff.) um Herausgabe der Proben gebeten hat. Dies ändert jedoch nichts an den zuvor gemachten Erwägungen. Die Feststellung des Strafgerichts, wonach dem Beschuldigten kein subjektiver Tatbestand nachgewiesen werden könne (vgl. S. 8 f. des strafgerichtlichen Urteils) ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft lässt sich auch nicht allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 27. März 2017), ein subjektiver Tatbestand ableiten. Was des Weiteren den objektiven Tatbestand betrifft, so hätte - wiederum in Berücksichtigung der obigen Erwägungen - eine Gattungsbestimmung hinsichtlich des beschlagnahmten Hanfes Rückschlüsse auf den zu erwartenden THC-Gehalt zugelassen, was dann womöglich Zweifel an der Richtigkeit des IRM-Gutachtens hätte aufkommen lassen können. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich das IRM-Gutachten nur betreffend den THC-Gehalt klar ausspricht, währenddem hinsichtlich der Gattungen lediglich eine Vermutung vorliegt. Zweifel wären aber möglicherweise auch aufgekommen bei einer direkten Bestimmung des THC-Gehalts im Privatgutachten. Auch wenn laut Auskunft des Experten vor Kantonsgericht nach zwei Jahren keine Rückrechnung mehr möglich gewesen wäre, wären mit Bestimmtheit irgendwelche THC-Werte herausgekommen, welche wiederum - unabhängig von ihrer konkreten Höhe - Rückschlüsse auf den ursprünglichen, in jedem Fall höheren THC-Wert erlaubt hätten. Allein diese Abweichungen im Vergleich zum IRM-Gutachten hätten womöglich zu Unsicherheiten bezüglich der Richtigkeit desselben geführt. Und genau diese Unsicherheiten hätten das Gericht womöglich veranlasst, weitere Beweisabnahmen zu tätigen und nötigenfalls in Anwendung von Art. 189 StPO ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben. Somit hätte zusammenfassend das Vorliegen eines Privatgutachtens (namentlich zur Gattungsbestimmung) die Ergebnisse des IRM-Gutachtens ernsthaft in Frage stellen können und damit auch das Vorliegen des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem somit der Staat die Erhebung des Privatgutachtens aufgrund der Vernichtung der Proben verunmöglicht und dem Beschuldigten damit die Möglichkeit genommen hat, Zweifel am Gutachten des IRM B.____ zu wecken, würde es - im Einklang mit der Vorinstanz - im Übrigen ebenso dem Grundsatz des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs widersprechen, wollte man bezüglich der Hanfsorten wie auch deren THC-Gehalts dennoch auf das Gutachten des IRM B.____ abstellen. Da es nicht Aufgabe des Beschuldigten sein kann, seine Unschuld zu beweisen, sondern vielmehr am Staat liegt, dessen Schuld zu beweisen, hat die vorliegend bestehende Unerreichbarkeit eines Beweises, welcher für den Beschuldigten womöglich ein massives Entlastungsmoment gebildet hätte, nicht der Beschuldigte, sondern der Staat zu verantworten. Im vorliegenden Fall hat dies zur Konsequenz, dass bei der Beweiswürdigung in Bezug auf die Gattung wie auch den THC-Gehalt der Hanfpflanzen zu Gunsten des Beschuldigten nicht auf das Gutachten des IRM B.____ abgestellt werden kann. Nachdem keine weiteren Beweismittel vorliegen, welche für das Vorliegen eines THC-Gehalts von über 1% bzw. gegen das Vorliegen von mehrheitlich seitens des Bundesamtes für Landwirtschaft zugelassenen Hanfsorten (wie Fedora 19, Felina 34 und Futura 77) sprechen, hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von der Anklage freigesprochen (vgl. S. 7 f. des strafgerichtlichen Urteils). 1.6.6 Zusammenfassend hat somit das Strafgericht korrekterweise einen Freispruch von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft im Hauptpunkt erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. 2. Kosten des Strafgerichts Zufolge Freispruchs nahm das Strafgericht in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 11‘203.50 auf die Staatskasse (vgl. S. 10 des strafgerichtlichen Urteils), was ebenso wenig zu korrigieren ist. In diesem Nebenpunkt ist die Berufung der Staatsanwaltschaft somit ebenfalls abzuweisen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 2‘600.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 2‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, festgesetzt. Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden ist, gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten Der Privatverteidiger, Rechtsanwalt Oliver Lücke, beantragt anlässlich der Hauptverhandlung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘490.15 (inkl. MWST und Auslagen) zu Lasten des Staates (vgl. Parteivortrag des Verteidigers, S. 7). Die seitens des Verteidigers eingereichte Honorarnote vom 5. April 2017 ist weder hinsichtlich des geltend gemachten Stundenansatzes noch des Zeitaufwandes zu beanstanden. Dementsprechend wird dem Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘231.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 258.55), somit insgesamt Fr. 3‘490.15, aus der Staatskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt : ://: I. Das Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2016, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. März 2015 von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen .
2. Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände (diverses pflanzliches Material sowie diverse Utensilien zum Betrieb einer Indoor-Anlage) wird festgestellt, dass diese - ohne das Einverständnis des Beschuldigten und ohne Anordnung durch die Verfahrensleitung und in Verletzungen des Grundsatzes des fairen Verfahrens - vernichtet worden sind. Das beschlagnahmte Bargeld des Beurteilten in Höhe von Fr. 100.-- wird nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückgegeben.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘203.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
4. Dem Beurteilten wird für die Kosten der Verteidigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.-- (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) entrichtet." wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2‘600.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 2‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. Dem Privatverteidiger, Rechtsanwalt Oliver Lücke, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘231.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 258.55), somit insgesamt Fr. 3‘490.15, ausgerichtet. III. Mitteilung des begründeten Urteils an:
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- den Beurteilten
- das Strafgericht Basel-Landschaft Mitteilung des begründeten Urteils nach Rechtskraft an:
- Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf Mitteilung des Urteilsdispositivs nach Rechtskraft an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Koordinationsstelle Strafregister, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal
- Polizei Basel-Landschaft, Informationsabteilung, Datenaufbereitung, Postfach, 4410 Liestal Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen